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  • 01
    Angestellte Mitarbeiterin / PKV durch Beamtenverhältnis

    Guten Tag,


    wir haben eine neue Mitarbeiterin, die bei uns in Teilzeit angestellt ist. Die Mitarbeiterin ist aufgrund einer früheren Beschäftigung verbeamtet und privat kranken- und pflegeversichert. Sie erhält aus dem ehemaligen Beamtenverhältnis eine Art Rente (Mindestversorgung). Wir sind Nebenarbeitgeber.

    Aufgrund des Beamtenstatus ist sie weiterhin privat versichert in der KV und PV.


    Die Mitarbeiterin ist 43 Jahre alt und hat somit weder das 55. Lebensjahr, noch die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht.


    Nun unsere Fragen hierzu:


    - Mit welchem Dokument kann uns die Mitarbeiterin die private KV/PV nachweisen?

    - Müssen wir als AG einen Zuschuss zur PKV leisten? Wir gehen davon aus, dass der Bund anhand der laufenden Bezüge bereits einen Zuschuss bezahlt.

    - Die Mitarbeiterin hat uns mitgeteilt, dass aufgrund ihres Beamtenstatus und der Rentenzahlung durch den Bund kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abzuführen ist. Könnten Sie dies bitte einmal prüfen? Falls durch den Arbeitnehmer tatsächlich kein Beitrag zur AV zu entrichten ist, muss dann der Arbeitgeber den hälftigen Anteil abführen?


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Angestellte Mitarbeiterin / PKV durch Beamtenverhältnis

    Hallo Medi_Lohn,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich bei der beschäftigten Mitarbeiterin um eine pensionierte Beamtin handelt, die eine „Pension wegen Dienstunfähigkeit“ bezieht.
     
    Für dienstunfähige Pensionäre, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“). Die von Ihrer Mitarbeiterin angesprochene Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
     
    Eine Versicherungsbescheinigung über die private Kranken- und Pflegeversicherung sollte als Nachweis den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses gilt folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Arbeitnehmer, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.
     
    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind.
     
    Demzufolge besteht in Ihrem Fall für die Pensionärin kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden. Dies gilt analog auch für die Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Sollte die Pensionärin dagegen eine Pension „wegen Erreichens einer Altersgrenze“ erhalten, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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