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  • 01
    Angefallene Überstunden sollen nach mehr als 3 Jahren ausbezahlt werden

    Hallo Expertenteam,


    der Arbeitgeber plant die Überstunden von mehreren Mitarbeitern auszubezahlen. Der Zeitraum der Entstehung liegt jedoch teilweise bereits weit vor 2024, wir eine maschinelle Rückrechnung jedoch nur bis zum 01.01.2024 durchführen können.

    Wenn wir uns nun entscheiden würden diese "alten" Überstunden z.B. im Oktober 2025 auszubezahlen, wäre es dann richtig, wenn wir manuell in die Entstehungsmonate (z. B. 09.2022 / 10.2022 usw.) gehen, um dort die jeweilige Neuberechnung (unter Berücksichtigung der jeweiligen BBG) mit den errechneten Überstundenbeträgen als lfd. Bezug durchzuführen?

    Oder welche Lösung gibt es für unser Problem, wenn wir aufgrund der Höhe der aufgelaufenen Überstunden keine Freistellung gewähren können.

    Steuerrechtlich würde die Zahlung als lfd. Bezug in den Auszahlungsmonat fließen, oder?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    V. Bauer

     

  • 02
    RE: Angefallene Überstunden sollen nach mehr als 3 Jahren ausbezahlt werden

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich stellen Überstunden laufendes Arbeitsentgelt dar und sind damit in dem Erarbeitungszeitraum zu verbeitragen.
     
    Sofern im Rahmen einer Arbeitszeitvereinbarung, außerhalb einer Wertguthabenvereinbarung, Überstunden aus einem Arbeitszeitkonto
    während eines andauernden Beschäftigungsverhältnis ausnahmsweise ausgezahlt werden, erfolgt die Verbeitragung als Einmalzahlung im Rahmen des § 23a SGB IV.
     
    Eine rückwirkende beitragsrechtliche Korrektur ist daher nicht notwendig.
     
    Ihre 2. Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerliche Fragen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt oder einem Steueranwalt für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Angefallene Überstunden sollen nach mehr als 3 Jahren ausbezahlt werden

    Darf ich eine weitere Nachfrage stellen:

    Wenn die angesammelten Stunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos (nicht Wertguthaben nach § 7b SGB IV) aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt wird (rückwirkende Erwerbsminderungsrente), gilt dann § 23d SGB IV (letzter Entgeltabrechnungszeitraum mit SV-Tagen, auch wenn dieser z.B. im Kalenderjahr 2023 liegt) oder Zuordnung zu den Entstehungsmonaten (was nicht mehr nachvollziehbar wäre).

    Vielen Dank

    Personalabteilung (PA)

  • 04
    RE: Angefallene Überstunden sollen nach mehr als 3 Jahren ausbezahlt werden

     
    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Überstunden, zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden), stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip). Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Werden Mehrarbeitsstunden auf einem  Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt. Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
     
    Sofern Entgeltguthaben (z. B. Mehrarbeitsstunden) aus einem Arbeitszeitkonto nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden, ist die Verbeitragung als Einmalzahlung mit der Maßgabe, dass diese dem letzten
    Entgeltabrechnungszeitraum, auch wenn dies nicht im laufenden Kalenderjahr liegt, zuzuordnen ist, vorzunehmen (§ 23d SGB IV).
     
    In diesen Fällen findet also keine Zuordnung zu den ursprünglichen Erarbeitungsmonaten statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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