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  • 01
    Altersteilzeit und privat KV-Versichert

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur Altersteilzeit. Ein MA ist aktuell aufgrund Überschreitens der JAE privat krankenversichert. Er hat bereits das 55 Lj. überschritten.

    Aktuell zahlen wir als AG den hälftigen KV-Beitrag, höchstens bis zur Höchstgrenze.


    Ab dem Zeitpunkt der Altersteilzeit wird der MA die JAE nicht mehr überschreiten, muss aber in der privaten KV m.E. bleiben.

    Der AG-Beitrag zur KV wäre aufgrund des geringen Lohns geringer.


    Muss der AG weiter den hälftigen KV-Beitrag der privaten KV tragen oder ist jetzt auf den prozentualen Anteil abzustellen? Mit letzterem würde der MA auf einigen Kosten sitzen bleiben.


    Ich habe leider hierzu keine Quellen (Besprechungsergebnisse) gefunden und auch dafür wäre ich dankkbar.


    Schönen Gruß


     

  • 02
    RE: Altersteilzeit und privat KV-Versichert

    Guten Tag,
     
    Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an, ab dem sie Altersteilzeitarbeit leisten, grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht.
     
    Allerdings sind die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten.
     
    Danach können Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren (Rahmenfrist) vor Beginn der Altersteilzeit zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert waren.
    Außerdem „müssen“ sie innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sein.
     
    Beschäftigte, die aufgrund dessen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert bleiben, erhalten während der Altersteilzeit von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen den Arbeitgeberanteil, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen wäre, höchstens aber die Hälfte des tatsächlich zu zahlendem Beitrag. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Da die Höhe des Beitragszuschusses aus dem tatsächlichen, aufgrund Altersteilzeit in der Regel „halbierten“ Gehalt, berechnet wird, ist es sehr gut möglich, dass der Arbeitnehmer einen höheren Beitragsanteil zur PKV zu zahlen muss.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 02.11.2010 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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