Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Aktivrente - nur lfd. Entgelt oder auch Sonderzahlungen?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    gilt der Freibetrag der Aktivrente von 2.000 € nur für laufendes Entgelt oder auch für Einmalzahlungen? Also könnte die Aktivrente monatlich von 2.000 € voll ausgeschöpft werden, wenn das lfd. Entgelt bspw. nur 1.500 € beträgt und die Sonderzahlung in einem Monat 500 €?


    Wie verhält es sich mit Arbeitsverhältnissen, die bisher im Übergangsbereich angesiedelt waren? Sind hier ab 01.01.2026 auch die Regelungen der Aktivrente anwendbar, wenn die Regelaltersgrenze bereits überschritten ist oder gelten die Regelungen für den Übergangsbereich nicht?


    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen,

    M.B.

  • 02
    RE: Aktivrente - nur lfd. Entgelt oder auch Sonderzahlungen?

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Aktivrente - nur lfd. Entgelt oder auch Sonderzahlungen?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die „Aktivrente“ sind die Vorgaben in § 3 Nr. 21 EStG maßgeblich. Danach gilt der Freibetrag von jährlich EUR 24.000 nur, wenn „der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat“ und reduziert sich „für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, … um ein Zwölftel“.

    Im angefragten Beispiel wäre also Steuerfreiheit für das laufende Entgelt und die Einmalzahlung gegeben.


    Da auch im Übergangsbereich Beiträge zur Rentenversicherung arbeitgeberseits entrichtet werden (diese Voraussetzung des § 3 Nr. 21 EStG also erfüllt ist), kommt dort ebenfalls die „Aktivrente“ zur Anwendung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Aktivrente - nur lfd. Entgelt oder auch Sonderzahlungen?

    Wird das Gesamtbrutto zu Grunde gelegt oder nur das SV oder Steuerpflichtige Entgelt? Werden SV Pflichtige aber steuerfreie Zuschläge berücksichtigt?

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 05
    RE: Aktivrente - nur lfd. Entgelt oder auch Sonderzahlungen?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    prinzipiell sind nach § 3 Nr. 21 EStG sämtliche "Einnahmen ... nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" EStG anzusetzen, soweit die Arbeitgeberzahlungen für Leistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen und "der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge" zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Im Ergebnis bezieht sich die Norm also nur auf steuerpflichtiges Entgelt. Bestehende oder fehlende SV-Pflicht ist dem gegenüber nur relevant mit Blick auf die in der Norm vorausgesetzte Rentenversicherungspflicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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