Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    AG Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung - hier Berechnung für PV AG Zuschuss

    Liebes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zu dem AG-Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig und/oder privat Versicherten. Z. B. wenn der Arbeitnehmer eine größere Entgeltumwandlung tätigt und das Brutto-Entgelt in diesem Monat unterhalb die BBG fällt. Berechnungsgrundlage für die KV ist das individuelle Brutto-Entgelt bis zur BBG. Der Arbeitgeber zahlt 50 % des Beitrags, maximal jedoch den halben GKV-Höchstbeitrag (2026: ca. 508,59 €). Gilt dies auch für die Pflegeversicherung? Ist hier auch vom individuellen Brutto-Entgelt auszugehen für eine Zahlung des PV-AG-Zuschusses, oder wird bei der PV immer die Hälfte des Beitrages, maximal der halbe Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung (2026: ca. 104,63 €) gezahlt? Vielen Dank.

  • 02
    RE: AG Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung - hier Berechnung für PV AG Zuschuss

    Hallo Simone06,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: AG Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung - hier Berechnung für PV AG Zuschuss

    Hallo Simone06,
     
    unsere Nachforschungen haben auch vor dem Hintergrund verstärkter Anfragen unserer User mehr Zeit in Anspruch genommen. Dies bitten wir zu entschuldigen und bedanken uns erst einmal im Voraus für Ihre Geduld.
     
    Desweitern bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu Fragen der „reinen“ Ermittlung des Arbeitgeberbeitragszuschusses sowohl für freiwillig gesetzliche als auch für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer nur eine allgemeine Stellungnahme geben können, da hierbei vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt hierbei folgendes:
     
    Liegt bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern das monatliche Arbeitsentgelt vereinzelt unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Kranken- und Pflegeversicherung, erfolgt nicht sofort eine Neubemessung des freiwilligen Beitrags.
     
    Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wird anhand der tatsächlichen Entgelthöhe berechnet und nur nach oben hin begrenzt (BBG). Liegt für einen Monat das Entgelt unterhalb der BBG, erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses analog der Berechnung des Arbeitgeberanteils eines versicherungspflichtigen Mitglieds.
     
    Aufgrund dessen würde sich in einem solchen Fall eine „Verschiebung der Beitragslast“ zu Lasten der jeweils beschäftigten Person ergeben.
     
    In der privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt die Berechnung identisch. Auch hier wird bei „kurzfristiger“ Unterschreiten der BBG die tatsächliche Entgelthöhe zur Berechnung herangezogen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass maximal die Hälfte des Beitrags der privaten Versicherung übernommen werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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