Expertenforum - AG-Zuschuss PKV für Rentner

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  • 01
    AG-Zuschuss PKV für Rentner

    Sehr geehrte Experten,


    wir sind uns bei der AG-Zuschuss-Ermittlung für die PKV eines neuen Mitarbeiter unsicher und würden um Unterstützung bitten:


    Ein neuer Beschäftigter hat beim Vorarbeitgeber seine Altersteilzeit beendet.

    Er kann direkt im Anschluss die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen (Jahrgang 1960, Vollrente). Für diese Rente hat er einen Zuschuss von der RV beantragt und wird für seine PKV einen Zuschuss i. H. v. rd. 230€ von der DRV erhalten.


    Ebenfalls direkt im Anschluss an seine Alterszeitzeit wird er nun bei uns für 2 Jahre befristet eine Beschäftigung aufnehmen. Die Beschäftigung wird Vollzeit ausgeübt, das monatl. Entgelt übersteigt die BBMG KV/PV und auf RV/ALV.


    Die Schlüsselung PGr 120 und BGr. 3 1 1 1 ist uns klar, aber wir sind uns nicht sicher, wie wir mit dem Zuschuss zur PKV, den der Beschäftigte von der Dt. Rentenversicherung erhält, umgehen müssen.

    Muss der Beitrags-Zuschuss, den die Dt. Rentenversicherung übernimmt, auf den Höchstzuschuss angerechnet werden oder müssen wir den AG-Zuschuss für die Beschäftigung bei uns "ganz normal wie immer" (also max. Höchstzuschuss 421,77€, aber höchstens 50% tatsächlich geleistete Basisabsicherungsbeiträge) ermitteln?


    Vielen Dank für Ihre Mühe und

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: AG-Zuschuss PKV für Rentner

    Hallo BarbaraE,
     
    da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgende allgemeine Information:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Für die Pflegeversicherung gilt § 61 SGB XI.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Da der Arbeitnehmer eine Altersrente für langjährig Versicherte erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).
     
    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für privat krankenversicherte Bezieher einer Altersvollrente für besonders langjährig Versicherte vor Vollendung der Regelaltersgrenze lautet „0110“ (Personengruppenschlüssel „120“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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