Expertenforum - Änderung des Status während kurzfristiger Beschäftigung

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  • 01
    Änderung des Status während kurzfristiger Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn ein kurzfristig Beschäftigter bei Arbeitgeber B (z.B. befristet vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit 70 AT die auf Abruf geleistet werden) zu Beginn seiner Tätigkeit bei B eine Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A hatte und somit keine Berufsmäßigkeit vorlag, im Laufe des Jahres (z.B. 01.09.2024) seine Hauptbeschäftigung bei A aufgibt und sich arbeitssuchend meldet, an welchem Datum beginnt dann die Sozialversicherungspflicht bei B? Zum 01.08.24 oder rückwirkend zum 01.01.24?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Änderung des Status während kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,


    werden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten, erfüllt diese Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die

    Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.


    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, kann i. d. R. angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind.


    Personen, die beschäftigungslos sind und bei der Arbeitsagentur als arbeits- oder ausbildungssuchend gemeldet sind – wobei es auf einen Bezug von Arbeitslosengeld nicht ankommt – zählen zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind deshalb in einer Beschäftigung, die an sich die Kriterien der Kurzfristigkeit erfüllt, berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig tätig; es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 538,00 EUR im Monat wird nicht überschritten.


    In Ihrem Fall tritt Sozialversicherungspflicht ein, sobald der Arbeitnehmer arbeitssuchend ist, also 01.08.2024, wenn die Hauptbeschäftigung zum 31.07.2024 endet.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Änderung des Status während kurzfristiger Beschäftigung

    Vielen Dank für die Antwort.


    Wenn der Verdienst beim Arbeitgeber B während des gesamten Zeitraums die Grenze von 538 € monatlich nie überschritten hat, bleibt die Beschäftigung dann trotz Wegfalls der Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei?

  • 04
    RE: Änderung des Status während kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,


    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 Euro) liegt.


    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.


    Sofern die dreimonatige Zeitgrenze nicht überschritten wird und regelmäßig ein maximales Arbeitsentgelt von 538 Euro gezahlt wird, ist die Berufsmäßigkeit in diesen Fällen nicht zu prüfen.

    In diesem Fall kann von einer kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV ausgegangen werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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