Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ein kurzfristig Beschäftigter bei Arbeitgeber B (z.B. befristet vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 mit 70 AT die auf Abruf geleistet werden) zu Beginn seiner Tätigkeit bei B eine Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A hatte und somit keine Berufsmäßigkeit vorlag, im Laufe des Jahres (z.B. 01.09.2024) seine Hauptbeschäftigung bei A aufgibt und sich arbeitssuchend meldet, an welchem Datum beginnt dann die Sozialversicherungspflicht bei B? Zum 01.08.24 oder rückwirkend zum 01.01.24?
Vielen Dank vorab.