Expertenforum - Abrechnung von Mehrarbeitsstunden

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  • 01
    Abrechnung von Mehrarbeitsstunden

    Guten Morgen,

    bei Haufe habe ich gelesen, dass man, sofern man Mehrarbeitsstunden nicht im Erarbeitungsmonat, sondern in den Folgemonaten auszahlt, eine Vereinfachungsregelung anwenden kann, indem man nicht den Erarbeitungsmonat korrigiert, sondern die Verbeitragung im Auszahlungsmonat erfolgt. Nun steht dort aber, dass man diese Vorgehensweise mit der Einzugsstelle abstimmen muss - ist dies gängige Praxis und würde bedeuten, dass ich alle Krankenkassen darüber informieren müsste?

    Besten Dank bereits für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Abrechnung von Mehrarbeitsstunden

    Hallo Personal_LH,

    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Bei der Auszahlung von Mehrarbeitsstunden (Überstunden) handelt es nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).

    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.

    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.
    Sind die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.

    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.

    Die von Ihnen angesprochene Anwendung der vereinfachten Beitragsberechnung für Mehrarbeitsvergütungen kann dagegen nur unter Beachtung von ganz bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

    Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 wird dargelegt, dass eine Abrechnung von Mehrarbeitsstunden als Einmalbezug grundsätzlich nicht zulässig ist.

    In Ausnahmefällen kann die Abgeltung aus Vereinfachungsgründen im aktuellen Entgeltabrechnungszeitraum wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraumes zugrunde zu legen sind; dadurch wird der Charakter der Nachzahlung als laufendes Arbeitsentgelt (mit Umlagepflicht) nicht berührt. Die Rentenversicherungsträger beanstanden dies im Rahmen der Arbeitgeberprüfungen aufgrund gleich hoher Beiträge nicht, sofern die angesammelten Entgelte noch im gleichen Kalenderjahr, spätestens bis März des Folgejahres, tatsächlich ausgezahlt werden.

    Der Arbeitgeber ist bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht verpflichtet, die jeweilige Krankenkasse darüber in Kenntnis zu setzen. Im Einzelfall kann es nach unserem Verständnis sinnvoll sein, die am Beitragseinzug Beteiligten über die Anwendung zu informieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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