Guten Morgen,
bei Haufe habe ich gelesen, dass man, sofern man Mehrarbeitsstunden nicht im Erarbeitungsmonat, sondern in den Folgemonaten auszahlt, eine Vereinfachungsregelung anwenden kann, indem man nicht den Erarbeitungsmonat korrigiert, sondern die Verbeitragung im Auszahlungsmonat erfolgt. Nun steht dort aber, dass man diese Vorgehensweise mit der Einzugsstelle abstimmen muss - ist dies gängige Praxis und würde bedeuten, dass ich alle Krankenkassen darüber informieren müsste?
Besten Dank bereits für Ihre Hilfe.