Liebes Expertenforum,
Folgender Sachverhalt:
Bei einem Mitarbeiter (geb. 04.05.1962) in langandauernder Arbeitsunfähigkeit läuft zum 27.10.2025 das Krankengheld aus. Ab dem 28.10.2025 erhält er (voraussichtlich zunächst) Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (bis auf Weiteres). Wir gehen davon aus, dass dann die Agentur für Arbeit Kontakt mit der DRV aufnimmt wegen evtl. Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nach unserer Kenntnis müssen wir als Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Abmeldung zum 27.10.2025 vornehmen, die den Zeitraum 01.01.2025 bis 27.10.2025 umfasst.
Wie Sie uns bereits in zwei Beiträgen vom 18.09.25 und 19.09.25 ausführlich mitteilten, muss in unserem Fall hier eine Abmeldung zum Tage der Aussteuerung mit Grund 30 (01.01.-27.10.2025) erfolgen.
Ergänzend zu unserem v. g. Fall hätten wir noch folgende Frage:
Wann, in welcher Konstellation würde der Abmeldegrund 34 zum Tragen kommen?
Welche Situation müsste hier eintreten, um diesen Abmeldegrund zu benutzen?
Über eine zeitnahe Antwort würden wir uns sehr freuen.
Vielen Dank bereits im Voraus.
Freundliche Grüße