Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abmeldegrund bei Ende Krankengeld und Beginn Arbeitslosengeldbezug

    Liebes Expertenforum,


    Folgender Sachverhalt:

    Bei einem Mitarbeiter (geb. 04.05.1962) in langandauernder Arbeitsunfähigkeit läuft zum 27.10.2025 das Krankengheld aus. Ab dem 28.10.2025 erhält er (voraussichtlich zunächst) Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (bis auf Weiteres). Wir gehen davon aus, dass dann die Agentur für Arbeit Kontakt mit der DRV aufnimmt wegen evtl. Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nach unserer Kenntnis müssen wir als Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Abmeldung zum 27.10.2025 vornehmen, die den Zeitraum 01.01.2025 bis 27.10.2025 umfasst.


    Wie Sie uns bereits in zwei Beiträgen vom 18.09.25 und 19.09.25 ausführlich mitteilten, muss in unserem Fall hier eine Abmeldung zum Tage der Aussteuerung mit Grund 30 (01.01.-27.10.2025) erfolgen.


    Ergänzend zu unserem v. g. Fall hätten wir noch folgende Frage:

    Wann, in welcher Konstellation würde der Abmeldegrund 34 zum Tragen kommen?

    Welche Situation müsste hier eintreten, um diesen Abmeldegrund zu benutzen?


    Über eine zeitnahe Antwort würden wir uns sehr freuen.


    Vielen Dank bereits im Voraus.


    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Abmeldegrund bei Ende Krankengeld und Beginn Arbeitslosengeldbezug

    Guten Tag,
     
    wird die Krankengeldzahlung eines Mitarbeitenden wegen „Aussteuerung“ beendet, führt dies regelmäßig zum Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.

    Demzufolge ist bei Weiterbestehen des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses spätestens zum Ablauf eines Zeitmonats nach Ende des Krankengeldanspruchs grundsätzlich eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ vorzunehmen.
     
    Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. nach dem Ende des Krankengeldbezugs), jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    In den Fällen, in denen jedoch nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer jedoch Arbeitslosengeld erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden.

    Hier ist eine Abmeldung zum letzten Tag des Krankengeldbezugs mit dem Abgabegrund „30“ vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.