Expertenforum - Ablehnungsbescheid: Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem IfSG

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  • 01
    Ablehnungsbescheid: Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem IfSG

    ***Unsere Anfrage betrifft sowohl das Sozialversicherungsrecht, als auch das Steuerrecht.***


    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben in den COVID-19 geplagten Pandemiejahren für unsere COVID-19 betroffenen Arbeitnehmer, die sich behördlich in Quarantäne begeben mussten, Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz an die zuständige Behörde gestellt und aktuell hierfür Ablehnungsbescheide auf Basis eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23 - erhalten.


    Die Behörde gibt jedoch an, sofern die Rechtsprechung oder eine etwaige rückwirkende Gesetzesänderung eintritt, die eine günstigere Rechtsfolge vorsieht, der Antrag neu entschieden werden würde. Weiter gibt die Behörde an, dass eine größere Anzahl von Klagen bereits rechtsanhängig seien.


    Unsere Frage:


    Müssen wir zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Sozialversicherungsrechts und aus Sicht des Steuerrechts bereits auf Basis dieser Ablehnungsbescheide eine Korrektur in der Gehaltsabrechnung vornehmen? Oder dürfen wir diese Korrektur zunächst "aufschieben"? Eine verfrühte Korrektur in der Gehaltsabrechnung könnte bei einem späteren positiven Bescheid zu einer weiteren Korrektur führen, die nicht zur Transparenz beiträgt.


    Wie ist hier die Rechtslage?


    Wir bedanken uns bereits im Vorfeld für Ihre Bemühungen und wünschen Ihnen ein entspanntes Wochenende.

    Personalabteilung


     

  • 02
    RE: Ablehnungsbescheid: Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem IfSG

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ablehnungsbescheid: Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem IfSG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist auf Grundlage des BAG-Urteils geklärt, dass es sich bei Zusammentreffen von Corona-Infektion (auch symptomlos) und Quarantäne-Anordnung um einen Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit handelt. Damit ist der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Mit Ablehnung der Erstattungspflicht der zunächst als Entschädigung geleisteten Zahlung entfällt auch deren Steuerfreiheit. Zu der Frage, wann und wie eine Korrektur vorzunehmen ist, melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Ablehnungsbescheid: Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem IfSG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    steuerlich gilt:


    1.

    Wenn der Arbeitgeber aktiv durch Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) gegen die ablehnenden Bescheide der Behörde vorgeht und so versucht, doch noch eine Entscheidung zugunsten der Erstattungszahlungen zu erreichen, kann von Rückforderung der entsprechenden Beträge bei den Arbeitnehmern derzeit abgesehen werden. Steuerliche Korrekturen sind dann momentan nicht notwendig.


    2.

    Werden die behördlichen Bescheide arbeitgeberseits jedoch hingenommen und belässt der Arbeitgeber die von ihm erbrachten Zahlungen bei den Arbeitnehmern (erhebt also keine Rückzahlungsansprüche), dann ist dieser Schritt als Rückforderungsverzicht zu werten und lohnsteuerlich als (Lohn-)Zufluss abzurechnen.


    Die bloße Möglichkeit, dass die Behörde ihrerseits ohne Rechtsbehelfe des Arbeitgebers (ungewiss ob, wann und in welcher Höhe) den eigenen Bescheid ändert, rechtfertigt keine andere Behandlung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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