***Unsere Anfrage betrifft sowohl das Sozialversicherungsrecht, als auch das Steuerrecht.***
Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben in den COVID-19 geplagten Pandemiejahren für unsere COVID-19 betroffenen Arbeitnehmer, die sich behördlich in Quarantäne begeben mussten, Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz an die zuständige Behörde gestellt und aktuell hierfür Ablehnungsbescheide auf Basis eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23 - erhalten.
Die Behörde gibt jedoch an, sofern die Rechtsprechung oder eine etwaige rückwirkende Gesetzesänderung eintritt, die eine günstigere Rechtsfolge vorsieht, der Antrag neu entschieden werden würde. Weiter gibt die Behörde an, dass eine größere Anzahl von Klagen bereits rechtsanhängig seien.
Unsere Frage:
Müssen wir zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Sozialversicherungsrechts und aus Sicht des Steuerrechts bereits auf Basis dieser Ablehnungsbescheide eine Korrektur in der Gehaltsabrechnung vornehmen? Oder dürfen wir diese Korrektur zunächst "aufschieben"? Eine verfrühte Korrektur in der Gehaltsabrechnung könnte bei einem späteren positiven Bescheid zu einer weiteren Korrektur führen, die nicht zur Transparenz beiträgt.
Wie ist hier die Rechtslage?
Wir bedanken uns bereits im Vorfeld für Ihre Bemühungen und wünschen Ihnen ein entspanntes Wochenende.
Personalabteilung