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  • 01
    Ablehnung Kinderkrankentage für dual Studierende PGR 102

    Liebes Expertenteam,


    wir benötigen Ihre Hilfe.


    Auszubildende (Personengruppe 102) erhalten nach dem BBiG (z.B. VfA-K oder KfB-Azubis) bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie "aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen" (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG). Zu den anerkannten Verhinderungsgründen gehört u.a. die schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger (vgl. Beck-Online, Rnr. 13 zu § 19 BBiG). Damit haben BBiG-Azubis keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGBV (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V).


    Für dual Studierende (Personengruppe 102) gilt das BBiG nicht, daher haben diese Nachwuchskräfte auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung des Kindes. Für sie besteht - wie bei den sonstigen Arbeitnehmer*innen - der Anspruch auf unbezahlte Freistellung bei der LHM als Arbeitgeberin bei gleichzeitiger Zahlung von Kinderkrankengeld durch die KK (wenn die Nachwuchskraft und das Kind (< 12 Jahre) gesetzlich versichert ist). Die Abwesenheit wird bei uns als PflegekrKind § 45 SGB V Zahlungseinstellung erfasst, dieser Subtyp generiert eine Zahlungseinstellung sowie eine Meldung an die KK wg. der Krankengeldzahlung.


    Problem für die Studierenden mit Kind: Offensichtlich differenziert die Meldebescheinigung an die KK nicht zwischen den verschiedenen Gruppen der Nachwuchskräfte, sondern es wird sowohl bei BBiG-Azubis als auch bei dual Studierenden der Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) angegeben. Daher lehnen die Krankenkassen die Krankengeldzahlungen auch bei dual Studierenden mit dem Verweis auf § 19 BBiG ab. Die bisherige Vorgehensweise von unserer Ausbildungsabteilung (Unterstützung der dual Studierenden bei der fristgerechten Einlegung von Widersprüchen) ist derzeit eine "pragmatische Notlösung". Warum müssen denn die dual Studierenden überhaupt in die Situation kommen und einen Widerspruch einlegen.


    Gibt es eine Möglichkeit, hier im derzeitigen Verfahren etwas zu ändern (z.B anderer Personengruppenschlüssel 101 bei dual Studierenden)?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


     

  • 02
    RE: Ablehnung Kinderkrankentage für dual Studierende PGR 102

    Hallo Skadi,
     
    Teilnehmer an dualen Studiengängen sind grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Dieser Personenkreis hat prinzipiell einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 45 SGB V erfüllen.
     
    Für Auszubildende ruht allerdings der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Dauer, für die sie weiterhin Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt aufgrund ihres Ausbildungsverhältnisses erhalten. Für die Beurteilung, wie lange der Anspruch auf Kinderkrankengeld im konkreten Einzelfall ruht, ist zunächst vordergründig danach zu unterscheiden, ob für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bzw. des Arbeitsentgelts das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet oder nicht.
     
    Bei der Frage des Anwendungsbereiches des BBiG kommt es auf die jeweilige Hochschulsatzung an, ob sie die Ausbildung als ein praxisintegriertes oder als ein ausbildungsintegriertes duales Studium definiert.
     
    Bei einem praxisintegrierten dualen Studium kann der Teilnehmer einen Hochschulabschluss erwerben und gleichzeitig Praxiserfahrung in einem Unternehmen sammeln. Er absolviert jedoch hierdurch nicht gleichzeitig eine Berufsausbildung. Für solche praxisintegrierenden dualen Studiengänge gilt das Berufsbildungsgesetz nicht.

    Im Gegensatz dazu wird bei dem ausbildungsintegrierten dualen Studium eine vollwertige Ausbildung absolviert, d. h. der Mitarbeiter erwirbt zwei Abschlüsse: einen Studienabschluss und eine „klassische“ Berufsausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Hinsichtlich des Ausbildungsteils gilt daher uneingeschränkt das BBiG.

    Daher ist es in der Praxis hinsichtlich der Anwendung des BBiG bei der Beschäftigung von dualen Studenten unabdingbar, die genaue Studiengestaltung zu klassifizieren, um eine verlässliche Grundlage für die Einordung der Verhältnisse zu haben.

    Vor dem Hintergrund, dass die oben beschriebenen Personenkreise aufgrund mangelnder Differenzierungsmöglichkeiten allesamt in den Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel „102“ gemeldet werden, ist es aus unserer Sicht durchaus nachvollziehbar, warum die Krankenkassen „kraft Gesetzes“ zu einer gesonderten Prüfung der Sachlage verpflichtet sind. Eine Umstellung des Personengruppenschlüssels (z. B. von „102“ auf „101“) im Meldebestand zur Vermeidung ist nicht statthaft.  

    Das dies bei den betroffenen Personen auf Unverständnis stoßen kann, ist uns durchaus bewusst.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ablehnung Kinderkrankentage für dual Studierende PGR 102

    Liebes Expertenteam,

    Vielen Dank für Ihre Antwort, wir hätten noch einige Fragen dazu:


    Hat die LHM als Arbeitgeberin eine Einflussmöglichkeit, die von uns gewünschte Differenzierung bei den Personengruppenschlüsseln anzustoßen?

    Falls ja, wer legt denn die Personengruppenschlüssel fest und mit welchem Verfahren können diese Festlegungen geändert werden?

    Könnte die gewünschte Differenzierung bei den Personengruppenschlüsseln über Gremien (z.B. über den Bayer. Städtetag) vorangetrieben werden?

    (Wir sind doch sicherlich nicht der einzige Arbeitgeber mit praxisintegrierten dualen Studiengängen und mit Studierenden, die bereits Kinder haben - die Problematik müsste doch auch bei anderen Arbeitgebern auftreten.)


    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.


    VG Skadi




     

  • 04
    RE: Ablehnung Kinderkrankentage für dual Studierende PGR 102

    Hallo Skadi,

    eine Einflussmöglichkeit zur Änderung der von Ihnen beschriebenen Differenzierung kann nach unserer Einschätzung ausschließlich über die entsprechenden Arbeitgeberverbände oder die für Ausbildungsbereiche zuständigen Stellen initiiert und veranlasst werden.

    Mit freundlichen Grüßen 

    Ihr Expertenteam
     

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