Wir möchten über die Abrechnung unserer verstorbenen Mitarbeiterin das noch bestehende Zeitguthaben auszahlen. Wäre diese Abgeltung (Einmalbezug) in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig?
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Abgeltung von Zeitguthaben an ehemalige Mitarbeiterin (verstorben)
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RE: Abgeltung von Zeitguthaben an ehemalige Mitarbeiterin (verstorben)
Hallo weiser,
bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Zeitguthaben (Überstunden), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Überstunden sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
Die von Ihnen erwähnte Auszahlung von Zeitguthaben (Überstunden) sind folglich nach den allgemein gültigen Regelungen als laufendes Arbeitsentgelt rückwirkend dem verstorbenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Entstehens zuzuordnen und zu verbeitragen.
Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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