Sehr geehrtes Experten-Team,
eine Abgeltung aus Arbeitszeitguthaben soll laut AOK Seminar ab 01.01.2023 dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (gegebenenfalls Zuordnung zum Vorjahr oder Vorvorjahr) zugeordnet werden. Wie sieht die Anwendung in der Praxis aus, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise über mehrere Jahre erkrankt war, ggf. ein EM-Rente befristet bezog oder in Elternzeit/Sonderurlaub war und dann nach mehreren Jahren ausscheidet? In der Gehaltsabrechnung besteht nur die Möglichkeit des Zugriffs auf das Vorjahr. Was ist mit Vorvorjahren oder noch weiter zurückliegenden Jahren, wie wird dann verfahren? Und gibt es eine Rechtsprechung hierzu (gesetzliche Grundlage zum Nachlesen?). Besten Dank.