Expertenforum - Abfindung Kleinstanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung

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  • 01
    Abfindung Kleinstanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung

    Liebes Expertenteam,

    eine Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, möchte sich gern ihre Anwartschaft bei der Unterstützungskasse abfinden lassen. Seitens der Unterstützungskasse liegt die Bestätigung vor, dass es sich um eine abfindbare Kleinstanwartschaft handelt. Sozialversicherungsrechtlich gehe ich davon aus, dass es sich um einen Versorgungsbezug handelt. Die Stadt Leipzig ist bisher keine Zahlstelle für Versorgungsbezüge. Reguläre Anwartschaften werden von einem Dienstleister gezahlt. Die Abfindung von Kleinstanwartschaften fällt leider nicht in den Dienstleistungsvertrag. Welche Möglichkeiten bestehen für eine ordnungsgemäße Beitragsabführung? Genügt ggf. eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse, damit diese die Beiträge einfordert?

  • 02
    RE: Abfindung Kleinstanwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung

    Hallo Lindner,
     
    ein „vereinfachtes Verfahren zur Abfindung von Kleinstanwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV)“ bei der Krankenkasse gibt es nicht.
     
    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen im Rahmen einer Unterstützungskasse handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.
     
    Diese unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht.  
     
    Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen.  
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.
     
     
    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.
    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
     
    Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden.
     
    Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
     
    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es in der Krankenversicherung neben der Freigrenze auch einen „Freibetrag“ in der Krankenversicherung (im Jahr 2025 jeweils 187,25 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.
     
    In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die Freigrenze Anwendung.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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