Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abfindung für eine geringfügige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zu einer Geringfügigen Beschäftigten die zum 31.10.2025 gekündigt wurde. Es gibt einen Abwicklungsvertrag aus dem eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsverhältnisses in Höhe von EUR 500,00 hervorgeht. Diese ist im November zu zahlen.

    Aus der Literatur habe ich entnommen, dass eine Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt. Somit würde ich für die Abrechnung Oktober zum einen das Entgelt der geringfügigen Beschäftigung von EUR 556,00 zzgl. der Abfindung (beitragsfrei) in Höhe von EUR 500,00 abrechnen. Hinsichtlich des Verdienstes von EUR 556,00 x 10=5560,00 zzgl. EUR 500,00 Abfindung bekomme ich keine Probleme, dass ich das ganze als normales Arbeitsverhältnis abrechnen muss?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen

    Angela D.

  • 02
    RE: Abfindung für eine geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich stellen Abfindungszahlungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz), kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Die Zahlung hat somit keine Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung. Es verbleibt daher Ihrem Fall bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.