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  • 01
    Abfindung

    Mit einem Mitarbeiter wurde eine Abwicklungsvereinbarung getroffen, wonach der Mitarbeiter mit Unterschrift die Hälfte der Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes, insb. als Ausgleich für den Verdienstausfall, und zur zügigen Klärung der Vertragsbeziehung" sofort erhält, die andere Hälfte zum Beendigungstermin (03/2026). Der Mitarbeiter ist seit mehreren Monaten erkrankt und aus der Lohnfortzahlung raus. Lt. Abwicklungsvertrag werden weitere Zahlungen an den MA (egal aus welchem Grund, wie zB Entgeltfortzahlung, Gehalt, Urlaubsabgeltung) vom Abfindungsbetrag abgezogen.

    Ist die Abfindung in Höhe des maximalen Betrags eventueller Gehaltszahlungen sozialversicherungspflichtiges Entgelt? Oder sogar in voller Höhe der Abfindung? Und müssen SV-Beiträge einbehalten werden auch wenn der MA seit Juli aus der Entgeltfortzahlung raus ist?

    Danke!

  • 02
    RE: Abfindung

    Hallo HeikeI,
     
    grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV, also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.02.1990 entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, auch wenn diese aktuell ausgezahlt werden.
     
    Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat, sind dagegen als Arbeitsentgelt dem zukünftigen beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen (hier: 03/2026).
     
    Eine einheitliche Abfindung wäre ggf. nach den oben genannten Kriterien entsprechend aufzuteilen.
     
    Inwiefern es zum Zeitpunkt des Beschäftigungsende zu einer Verbeitragung kommen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Märzklausel, vorhandene SV-Tage), die zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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