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  • 01
    AAG-U2 Erstattung an Feiertagen

    Liebes AOK-Fachteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin im teilweisen Beschäftigungsverbot und stocken gerade etwas bei der Erstellung des AAG-Antrags zu diesem. Es geht gezielt um die Feiertage aus dem Mai 2026:

    01.05., 14.05. und 25.05. - diese Tage setzt SAP automatisch als erstattungsfähige Zeiten an und stellt den AAG-Antrag anteilig für je 4h. Ist diese Einstellung so korrekt ? Kann sich der AG Teile des gezahlten BV's erstatten lassen, auch wenn der AG ohnehin Entgelt an Feiertagen fortzahlen muss? Selbes Prinzip auch bei einem vollen BV.


    Wie geht man in Fällen von Beschäftigungsverboten (gleich ob voll oder teilweise) mit der AAG-Erstattung um.


    herzlichen Dank für Ihre Fachexpertise ! :)

    VG

    Jennifer Hölzlein

  • 02
    RE: AAG-U2 Erstattung an Feiertagen

    Sehr geehrte Frau Hoelzlein,
     
    Ihre Frage nach der Entgeltfortzahlung an Feiertagen betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen zu diesen Themen nur eine allgemeine Auskunft geben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt Folgendes:
    Der Mutterschutzlohn nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll den Verdienstausfall in Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen. Ziel ist es, die Arbeitnehmerin so zu stellen, als ob sie ohne mutterschutzrechtliche Beschränkungen hätte weiterarbeiten können.
    Beim Mutterschutzlohn handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen.
    Die Erstattungsregelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) knüpfen an das vom Arbeitgeber nach dem MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält. Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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