Hallo Experten,
in der Annahme, dass im Betrieb erst ab dem 3. Kalendertag eine AU vorgelegt werden muss, folgendes Beispiel:
Krankgemeldet 06. März 2025
Arzttermin mit Krankschreibung erst am 08. März 2025 mit Beginn AU ab 08. März 2025 (nicht rückwirkend 06. März 2025)
In der weiteren Annahme, dass der MA weiterhin dauerhaft ununterbrochen erkrankt ist, werden die 42 Kalendertage für Dauer 6 Wochen EFZ ab 06. März , oder erst ab eAU Datum 08. März 2025 gezählt? Bitte auch um rechtliche Grundlage, aus dem EFZG geht dies nicht eindeutig hervor.
Danke vorab,
TOM_MGG