Expertenforum - § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

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  • 01
    § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    Hallo,


    aufgrund der Einführung eines neuen Tarifvertrags zahlen wir in 02/2025 Entgelt ab 01.01.2024 nach. Die betroffenen Personen werden rückwirkend höhergruppiert. Es handelt sich lediglich um Nachzahlung von Grundentgelt.

    Da wir länger als 12 Monate nachzahlen und zwei Veranlagungszeiträume betroffen sind, fragen wir uns, ob die 5tel Regelung anwendbar ist. Wir dürfen seit 2025 die 5tel Regelung zwar nicht bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, müssen aber entscheiden, ob wir es auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen müssen.

    Fällt die Nachzahlung des Grundentgelts auch unter die außerordentlichen Einkünfte und Mehrjährigkeit?


    Danke und viele Grüße

    Stephanie

  • 02
    RE: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    kurzer Nachtrag...

    es wird Entgelt von Januar 2024 bis Januar 2025 nachgezahlt. Sind hier überhaupt zwei Veranlagungszeiträume betroffen, da Januar 2025 in das lfd. Jahr fällt?


    Danke !

  • 03
    RE: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zur Frage und zum Nachtrag dürfen wir mitteilen: Lohnsteuerlich sind die Tarif-Nachzahlungen mit Zufluss (also im Februar 2025) zu erfassen, sodass die Fünftelregelung nicht mehr angewendet werden kann. Die gesamte Nachzahlung ist als sonstiger Bezug zu behandeln, da ein Teilbetrag daraus auf 2024 (ein anderes Kalenderjahr) entfällt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    Vielen Dank! Lohnsteuerrechtlich hätten wir die 5tel Regelung auch nicht angewandt. Uns ist bewusst, dass wir diese ab 2025 nicht mehr anwenden dürfen. Allerdings müssen wir beurteilen, ob eine Zahlung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegt. Denn dann müssen wir immer noch die Ausweisung auf der Lohnsteuerbescheinigung vornehmen. Damit kann dann der Beschäftigte die 5tel Regelung über die Einkommensteuer geltend machen oder sehen wir das falsch?

    Daher ist uns immer noch nicht klar, ob es sich hier um eine Nachzahlung im Hinblick auf die Mehrjährigkeit gegeben ist. Danke!

  • 05
    RE: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    eine Zahlung im Sinne der o.g. Norm liegt vor, weil Vergütung "über mindestens zwei Veranlagungszeiträume" (2024 und 2025), die "einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst" (Januar 2024 bis einschließlich Januar 2025) "zusammengeballt" zufließt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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