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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    30-Tage-Methode - Berechnung Gehalt bei Teilmonaten

    Guten Tag,

    gilt ein Monat auch als Teilmonat wenn ein Mitarbeiter unentschuldigte Fehltage hatte? Kann ich zur Berechnung des Gehaltes hier auch die 30-Tage-Methode anwenden oder gilt das nur bei Ein- und Austritten zu einen Stichtag?

    Die Frage zielt insbesondere auf den Februar ab.

    Beispiel:

    Mitarbeiter hatte im Februar 2026 einen (1) unentschuldigten Fehltag. Das Gehalt wurde wie folgt berechnet: Gehalt 3000 /30*27 = 2700,00 EUR.

  • 02
    RE: 30-Tage-Methode - Berechnung Gehalt bei Teilmonaten

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage nach der Gehaltsberechnung betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: 30-Tage-Methode - Berechnung Gehalt bei Teilmonaten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Berechnung auf Grundlage der 30stel-Methode zulässig. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber diese Berechnungsmethode (oder eine andere Berechnungsmethode auf Grundlage der Arbeitstage oder Kalendertage) dann auch konsequent anwendet.


    Bei Zugrundelegung der 30stel-Methode ist Ihre Beispielsrechnung korrekt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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