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  • 01
    26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo Expertenforum, ein bei uns beschäftigter Werkstudent mit 20 Std/Woche will zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, die er nur am Wochenende ausübt. Der Zeitraum der Überschreitung der 20 Std/Woche ist im Voraus nicht bekannt (keine Befristung). Geht diese Kombination Werkstudent (20 Std./Woche) und zusätzliche eine selbständige Tätigkeit (nur am Wochenende) überhaupt?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: 26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo PetersenC,
     
    bei Studierenden, die mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben, z. B. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung und eine selbstständige Tätigkeit, ist vordergründig zu prüfen, ob die betroffene Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlich Studierende“ (Werkstudentenstatus), als „Arbeitnehmerin“ oder als „hauptberuflich Selbstständige“ zu beurteilen ist.
     
    Es darf in Addition von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit die „wöchentliche Arbeitszeit“ von 20 Stunden insgesamt nicht überschritten werden. 
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Da die wöchentliche Arbeitszeit aus Werkstudentenbeschäftigung und selbstständiger Tätigkeit  insgesamt 20 Stunden „unbefristet“ überschreiten wird, wäre die Beschäftigung des Werkstudenten komplett sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: 26-Wochen-Regel Werkstudent

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Angenommen die selbstständige Tätigkeit ist befristet. Wie sieht dann die praktische Umsetzung der Überprüfung aus? Vorausschauend betrachten oder am Ende der Befristung rückwirkend betrachtet?

  • 04
    RE: 26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo PetersenC,

    da unsere Recherche zu Ihrer Nachfrage im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: 26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo PetersenC,

    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihr Verständnis.

    Grundsätzlich ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten eine vorausschauende Betrachtungsweise vornehmen. Bei Anwendung der 26-Wochen- Regelung ist dagegen vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung eine rückwirkende  Jahresfrist zu bilden.

    Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu klärenden Frage, ob das Werkstudentenprivileg Anwendung finden kann, ist zunächst anzuführen, dass im Zusammenspiel von einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit insgesamt die Eigenschaft, „Student im versicherungsrechtlichen Sinne“ zu sein, weiterhin im Vordergrund zu stehen hat. Anderenfalls würde die abhängige Beschäftigung nach den allgemeinen Regeln über die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen sein.

    Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände des Einzelfalls. Unklar ist uns die Frage, in welcher Weise eine eventuelle zusätzliche selbstständige Tätigkeit (ausschließlich an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden) eine wirksame und nachweisbare arbeitszeitliche Befristung im Sinne der Bestimmungen erfahren kann. Wobei eine Befristung wohl einer „Vereinbarung mit sich selbst“ gleichkommen würde.

    Je ausgedehnter studentische Beschäftigungen und studentische selbstständige Tätigkeiten sind, desto schwieriger wird es, das Vorliegen einer Werkstudenteneigenschaft zu begründen. Nach vorsichtiger Einschätzung der Sachlage würden eventuelle Zweifel zum Verlust des Werkstudentenprivilegs führen.

    Da es zu der von Ihnen angesprochenen Thematik keine weitergehenden Ausführungen der Spitzenverbände zur Sozialversicherung gibt, ist es daher aus unserer Sicht ratsam, hierzu eine sozialversicherungsrechtliche Stellungnahme von der einzugsberechtigen Krankenkasse anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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