Expertenforum - § 23c SGB 4 Beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistung / Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sv-pflichtig

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  • 01
    § 23c SGB 4 Beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistung / Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sv-pflichtig

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    sofern bei mehreren Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen anfallen und diese die gesetzliche 3-Monatsfrist überschreitet, dann müssen diese in der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Dies erfolgt zum Zeitpunkt der Abarbeitung durch unsere Reisekostenabrechnung im Zuflussmonat als laufender Posten steuer- und sozialversicherungspflichtig.


    Eine Mitarbeiterin befand sich von 15.08.2024 bis 24.11.2024 in Mutterschutz. Vor dem Mutterschutz war die Mitarbeiterin auf Dienstreisen, wodurch es zu der Überschreitung der 3-Monatsfrist kam und im August sowie September 2024 gemäß Bearbeitung der Reisekosten steuer- und sozialversicherungspflichtige Verpflegungsmehraufwendungen in die Abrechnung geflossen sind. Dies hatte zur Folge, dass das System beitragspflichtige Einnahmen feststellte und die Unterbrechungsmeldung (Bezug von Entgeltersatzleistung) Grd. 51 anstatt von 01.01.2024 bis 14.08.2024 von 01.01.2024 bis 30.09.2024 abgegeben hat.


    Unserer Erachtens muss dieser laufende Posten (auch wenn nur einmalig) nach dem Zuflussprinzip abgerechnet werden.


    Wir bitten um fachliche Stellungnahme ob die abgegebene Unterbrechungsmeldung korrekt ist und wir die Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend bei den beitragspflichtigen Einnahmen korrekt mit einbezogen haben.


    Besten Dank.

  • 02
    RE: § 23c SGB 4 Beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistung / Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sv-pflichtig

    Guten Tag,
     
    Beim Arbeitsentgelt ist nach laufenden und einmaligen Einnahmen zu differenzieren. Diese Unterscheidung ist für die Feststellung notwendig, welchem Lohnabrechnungszeitraum das Arbeitsentgelt zugeordnet wird.
    Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, auf die der Versicherte in der Regel monatlich einen Anspruch hat. Laufendes Arbeitsentgelt wird für die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum erbracht.
    Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen zu verstehen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalige Einnahmen sind zeitpunktbezogen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Abrechnung des Verpflegungskostenmehraufwandes einem bestimmten Leistungszeitraum zuzuordnen. Aus unserer Sicht handelt es sich somit um laufendes Entgelt, welches dem Leistungszeitraum monatlich zugeordnet und verbeitragt werden muss. Die Zuordnung zum Auszahlungsmonat ist ausschließlich bei Einmalzahlungen relevant.
     
    Die Unterbrechungsmeldung zum 14.08.2024 ist deshalb aus unserer Sicht zutreffend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: § 23c SGB 4 Beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistung / Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sv-pflichtig

    Guten Tag,


    wir möchten darauf hinweisen dass steuerrechtlich nach dem Zuflussprinzip zu verfahren ist, weshalb die Verpflegungsmehraufwendungen auch in der Sozialversicherung im oben angegebenen Beispiel im August und September 2024 abgerechnet wurden.


    Wir bitten um eine erneute Stellungnahme unter diesem Aspekt.


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: § 23c SGB 4 Beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistung / Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und sv-pflichtig

    Guten Tag,
     
    das Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterscheiden sich in diesem Punkt.
     
    Für den Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn gilt generell das Zuflussprinzip, das heißt, dass die Lohnsteuer nur dann erhoben wird, wenn der Arbeitslohn zugeflossen ist.
    In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich des Entstehungsprinzip. Das Zuflussprinzip gilt nur ausnahmsweise; Beiträge werden erst bei Auszahlung des Arbeitsentgelts fällig
     
    für Einmalzahlungen,
    für Wertguthaben, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung gebildet wird (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell) und
    für Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird (= flexible Arbeitszeitmodelle, die bei einer Vergütung auf Stundenlohnbasis eine verstetigte Lohnauszahlung vorsehen).
     
    In Ihrem Sachverhalt ist aus unserer Sicht ein laufender Entgeltbestandteil betroffen, so dass weiterhin das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung anzuwenden ist.

    Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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