Sehr geehrte Damen und Herren,
sofern bei mehreren Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen anfallen und diese die gesetzliche 3-Monatsfrist überschreitet, dann müssen diese in der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Dies erfolgt zum Zeitpunkt der Abarbeitung durch unsere Reisekostenabrechnung im Zuflussmonat als laufender Posten steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Eine Mitarbeiterin befand sich von 15.08.2024 bis 24.11.2024 in Mutterschutz. Vor dem Mutterschutz war die Mitarbeiterin auf Dienstreisen, wodurch es zu der Überschreitung der 3-Monatsfrist kam und im August sowie September 2024 gemäß Bearbeitung der Reisekosten steuer- und sozialversicherungspflichtige Verpflegungsmehraufwendungen in die Abrechnung geflossen sind. Dies hatte zur Folge, dass das System beitragspflichtige Einnahmen feststellte und die Unterbrechungsmeldung (Bezug von Entgeltersatzleistung) Grd. 51 anstatt von 01.01.2024 bis 14.08.2024 von 01.01.2024 bis 30.09.2024 abgegeben hat.
Unserer Erachtens muss dieser laufende Posten (auch wenn nur einmalig) nach dem Zuflussprinzip abgerechnet werden.
Wir bitten um fachliche Stellungnahme ob die abgegebene Unterbrechungsmeldung korrekt ist und wir die Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend bei den beitragspflichtigen Einnahmen korrekt mit einbezogen haben.
Besten Dank.