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  • 01
    0,03% Versteuerung Dienstwagen bei unwiderruflicher Freistellung

    Liebes Experten-Team,


    wir haben als Entgeltabrechnungsdienstleister die Aufforderung erhalten, die Versteuerung des GWV für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ab unwiderruflicher Freistellung abzugrenzen. Die Anforderung des Kunden erschließt sich mir, da der AN ja tatsächlich von der Pflicht, zur ersten Tätigkeitsstätte zu erscheinen, entbunden wurde. Lohnsteuer-, bzw. Sozialversicherungs-rechtlich kann ich aber nirgends eine Grundlage finden, außer "wird dem AN ein betriebliches KfZ dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03% Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird"

    --> folglich bleibt der GWV auch bei unwiderruflicher Freistellung stehen, oder ?


    VG!

    Jennifer Hölzlein

  • 02
    RE: 0,03% Versteuerung Dienstwagen bei unwiderruflicher Freistellung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für den geldwerten Vorteil der Pkw-Nutzung auf dem Arbeitsweg (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) lässt sich die (von den Finanzgerichten bestätigte) Handhabung der Finanzverwaltung zum geldwerten Vorteil bei Privatnutzung ohne Weiteres übertragen: Bei Ansatz der Monatspauschalen genügt es, dass der entsprechende Nutzungsvorteil auch für nur einen Tag im jeweiligen Kalendermonat bestand. Dem kann (nur) ausgewichen werden durch tageweise Versteuerung (0,002 % je Entfernungskilometer). Der Wechsel zur anderen Bewertung muss allerdings für das gesamte Kalenderjahr erfolgen.


    Sollte die unwiderrufliche Freistellung volle Kalendermonate betreffen, entfällt allerdings - wie von Ihnen in der Fragestellung bereits gesehen - die erste Tätigkeitsstätte und damit für volle Kalendermonate der entsprechende (pauschal angesetzte) Nutzungswert. Dies ist nicht gleichzusetzen (und soll nicht verwechselt werden) mit dem von der Finanzverwaltung geregelten Fall einer bestehenbleibenden ersten Tätigkeitsstätte, die für volle Kalendermonate nicht aufgesucht wird (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub); in diesen Fällen wendet die Finanzverwaltung die 0,03 %-Regelung weiter an (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Textziff. 12).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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