Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 10.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Tit. 10.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 10 – Elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen zur Abwicklung des Krankenkassenwechsels → Tit. 10.2 – Abwicklung der Übergangsfälle im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen
Tit. 10.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) In den Fällen, in denen ein Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis (ggf. nach Maßgabe der Verkürzung der Bindungsfrist auf 12 Monate) zum 1. Januar, 1. Februar bzw. 1. März 2021 angestrebt wird, kann das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen aufgrund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen noch nicht zum Einsatz kommen. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer entsprechenden Kündigungserklärung des Mitglieds. Für diese Übergangsfälle gelten folgende Anforderungen samt Verfahrensablauf:
Die bisherige Krankenkasse prüft nach Erhalt der Kündigung das schnellstmögliche Ende der Mitgliedschaft bei ihr unter Zugrundelegung der 12-monatigen Bindungsfrist.
Die sich aus der Inanspruchnahme von Wahltarifen nach § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB V ggf. ergebenden Bindungsfristen bleiben unberührt.
Die bisherige Krankenkasse hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Für diesen Zweck ist der Vordruck zu nutzen, der in der Fassung der Grundsätzlichen Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 12. Juni 2019 enthalten ist (vgl. dort Anlage 2). Der Vordruck ist bei Bedarf um einen Hinweis auf die verkürzte Bindungsfrist nach dem ab dem 1. Januar 2021 geltenden Recht zu ergänzen.
Die gewählte Krankenkasse stellt unverzüglich nach Vorlage der Kündigungsbestätigung eine Mitgliedbescheinigung aus. Für diesen Zweck sind die Vordrucke zu nutzen, die in der Fassung der Grundsätzlichen Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 12. Juni 2019 enthalten sind (vgl. dort Anlagen 1 und 3).
Die Wirksamkeit der Kündigung setzt voraus, dass das Mitglied die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse der zur Meldung verpflichteten Stelle bzw. der bisherigen Krankenkasse (wenn keine zur Meldung verpflichteten Stelle vorhanden ist) innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt.
Die zur Meldung verpflichtete Stelle nimmt eine Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse und eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse vor; beide Krankenkassen überwachen die notwendigen Meldungen.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt als Antwort auf die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle das Bestehen der Mitgliedschaft bei ihr ("elektronische Mitgliedsbescheinigung").
Das Meldeverfahren nach § 175 Abs. 2 SGB V zwischen den Krankenkassen findet nicht statt.
(2) Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß bei Abwicklung der vergleichbaren Übergangsfälle im Rahmen der Ausübung des Sonderkündigungsrechts.
(3) Eine zweite Gruppe von Übergangsfällen bilden solche Fallkonstellationen, in denen das Mitglied sein Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis (selbst nach Maßgabe der Verkürzung der Bindungsfrist auf 12 Monate) frühestens nach dem 31. März 2021 realisieren kann, aber bereits bis zum 31. Dezember 2020 gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse eine Kündigung erklärt hat. In derartigen Fällen, die voraussichtlich eher selten auftreten, ist die bisherige Krankenkasse zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung verpflichtet (vgl. Abschnitt 7.5). Für die Berechnung der Kündigungsfrist ist der Eingang der Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ausschlaggebend. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse nach oder bis zum 31. Dezember 2020 eingeht. Für die praktische Abwicklung solcher Übergangsfälle ist das vorgenannte Verfahren jedenfalls dann anzuwenden, wenn eine neue Krankenkasse bereits bis zum 31. Dezember 2020 gewählt wird. Ansonsten haben die betroffenen Krankenkassen in Abhängigkeit von der edv-technischen Ausgestaltung bilateral zu klären, ob der Informationsaustausch in Papierform oder elektronisch stattfindet.