Rechtsdatenbank
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Tit. 8.4.5 RdSchr. vom 20.11.2020, Bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse sowie bei betrieblichen Veränderungen
Tit. 8.4.5 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 8 – Bindung an die Krankenkassenwahl → Tit. 8.4 – Keine Einhaltung der allgemeinen Bindungsfrist erforderlich
Tit. 8.4.5 RdSchr. vom 20.11.2020 – Bei Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebskrankenkasse sowie bei betrieblichen Veränderungen
(1) § 175 Abs. 5 SGB V ermöglicht abweichend von Absatz 4 für die zu diesem Zeitpunkt im Trägerbetrieb einer Betriebskrankenkasse Beschäftigten einen kurzfristigen Wechsel zu dieser Betriebskrankenkasse (BSG-Urteil vom 8. Oktober 1998 - B 12 KR 3/98 R -, USK 9840). Die im Gesetz noch enthaltene Einbeziehung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse in diese Regelung ist bedeutungslos, weil die in den bisherigen §§ 157 und 158 SGB V enthaltene Möglichkeit der Errichtung von Innungskrankenkassen im Rahmen des GKV-FKG aufgehoben wurde.
(2) Die Regelung des § 175 Abs. 5 SGB V setzt voraus, dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung die neu errichtete oder ausgedehnte Betriebskrankenkasse selbst wählt. In diesen Fällen ist innerhalb der zweiwöchigen Beitrittsfrist zur Betriebskrankenkasse grundsätzlich eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse zu erklären. Hierbei wird die Kündigungserklärung des Mitglieds durch die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse ersetzt (§ 175 Abs. 5 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB V). Vor diesem Hintergrund ist diese Meldung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem beitrittsbegründenden Ereignis abzugeben.
(3) Das kurzfristige Wahlrecht gilt nicht für andere - betriebsfremde - Arbeitnehmer, einschließlich der Ehegatten der in den betroffenen Betrieben Beschäftigten. Sofern sich eine Betriebskrankenkasse auch für betriebsfremde Personen öffnet, besteht für (betriebsfremde) Arbeitnehmer kein Anspruch auf einen kurzfristigen Krankenkassenwechsel. Sie dürfen von einer Betriebskrankenkasse nicht aufgenommen werden. Betriebsfremde Arbeitnehmer können somit frühestens unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V und nach Erfüllung der 12-monatigen Bindungsfrist zu dieser Betriebskrankenkasse wechseln (BSG-Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 10/00 R -, USK 2000-30).