Rechtsdatenbank
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Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Allgemeines zur Kündigung
Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 7 – Kündigung der Mitgliedschaft
Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Allgemeines zur Kündigung
(1) Die Krankenkasse kann bei einer ununterbrochen bestehenden Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedschaft nur gewechselt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt wurde.
(2) Sofern hierbei eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse begründet werden soll, ersetzt nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2021 die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Kündigungserklärung des Mitglieds (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Eine gegenüber der bisherigen Krankenkasse nach dem 31. Dezember 2020 abgegebene Kündigungserklärung entfaltet in diesen Fällen keine rechtliche Wirkung. Das Mitglied ist an die neue Krankenkasse seiner Wahl zu verweisen, damit diese den Prozess des Krankenkassenwechsels auslöst. Für die Berechnung der Kündigunsfrist gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ausschlaggebend ist das Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse (vgl. Abschnitt 7.3).
(3) Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, bedarf es einer Kündigungserklärung gegenüber der Krankenkasse. Betroffen sind die Sachverhalte, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung zu beenden ist oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung angestrebt wird. In solchen Fällen hat die abgewählte Krankenkasse dem Versicherten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.