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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.5.2.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Letzte Krankenkasse vorhanden
Tit. 6.5.2.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 6.5.2 – Krankenkassenwechsel bei Eintritt von Versicherungspflicht → Tit. 6.5.2.3 – Zuordnung der nicht gemeldeten Versicherungspflichtigen
Tit. 6.5.2.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Letzte Krankenkasse vorhanden
Für die Fälle, in denen das Wahlrecht vom Versicherten nicht ausgeübt wird und auch keine Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle an eine Krankenkasse übermittelt wurde, wird der Betroffene zunächst der Krankenkasse zugewiesen, bei der er zuletzt versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand. Die unterlassene Anmeldung ist nachzuholen.
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