Rechtsdatenbank
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Tit. 4.3.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Für versicherungspflichtige Mitglieder
Tit. 4.3.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4.3 – Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung → Tit. 4.3.2 – Krankenkassenwechsel bei sofortigem Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4.3.2.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Für versicherungspflichtige Mitglieder
(1) Beim Vorliegen eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts anlässlich des Eintritts einer Versicherungspflicht (vgl. Abschnitt 3.3) ergibt sich die Frist für die Abgabe einer Wahlerklärung aus dem § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Danach kann die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen. Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, dennoch hat das BSG in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 21/10 R -, USK 2011-172, entschieden, dass nach Ablauf der zweiwöchigen Frist im Sinne des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nicht mehr wirksam ausgeübt werden kann. Eine zeitliche Ausdehnung des Wahlrechts bis zur die Wahl ersetzenden Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle oder darüber hinaus ist rechtlich nicht zulässig.
(2) Für die Berechnung der zweiwöchigen Frist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages der zweiten Woche, welcher durch seine Benennung dem Ereignistag entspricht.
(3) Fällt der letzte Tag der zweiwöchigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(4) Eine besondere Problematik ergibt sich für die Ausübung eines sofortigen Krankenkassenwahlrechts bei dem Personenkreis der Arbeitslosengeld II-Bezieher. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach der Antrag auf Arbeitslosengeld II auf den Ersten des Antragsmonats zurückwirkt, kann u. U. dazu führen, dass die ausdrücklich an den Eintritt der Versicherungspflicht gekoppelte zweiwöchige Frist im Sinne des § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist. In solchen Fällen wird generalisierend unterstellt, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X erfüllt sind. Das bedeutet in der vereinfachten Darstellung, dass sich der Zwei-Wochen-Zeitraum für die Abgabe einer Wahlerklärung an den Tag der Stellung des Leistungsantrages anschließt. Wird das zuständige Jobcenter vom Mitglied über die gewählte Krankenkasse durch die Vorlage einer entsprechenden Mitgliedsbescheinigung innerhalb dieses Zeitraumes informiert (vgl. zur Übergangsregelung Abschnitt 11), kann der Leistungsträger in der Folge von einem rechtzeitig ausgeübten Wahlrecht ausgehen, ohne dass aus diesem Anlass eine Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse erforderlich ist.
(5) Für Personen, deren Versicherungspflicht aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung der Familienversicherung zustande kommt (z. B. Eintritt der Versicherungspflicht als Student durch den Wegfall der vorrangigen Familienversicherung aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze), beginnt die zweiwöchige Frist für die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts mit dem Tag nach der Bekanntgabe der Feststellung der Krankenkasse.