Rechtsdatenbank
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Tit. 4.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020, Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
Tit. 4.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020
Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht
Tit. 4 – Wahlerklärung des Mitglieds → Tit. 4.3 – Fristen für die Abgabe der Wahlerklärung
Tit. 4.3.1 RdSchr. vom 20.11.2020 – Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis
(1) Die Frist für die Abgabe einer Wahlerklärung im Rahmen eines Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis ergibt sich aus den Vorgaben des § 175 Abs. 4 Sätze 3 und 4 i. V. m. Abs. 2 SGB V. Danach regelt das Gesetz ausdrücklich nur die Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Da allerdings die Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse durch die Meldung der gewählten Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts ersetzt wird, ergibt sich daraus, dass die Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse so rechtzeitig abgegeben werden muss, dass diese unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeiten in die Lage versetzt wird, die vorgenannte Meldung vor Beginn der zweimonatigen Kündigungsfrist zu initiieren.
(2) Im Interesse des Mitglieds und einer einfachen Handhabung bei den Krankenkassen hat der GKV-Spitzenverband in der Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V bei Durchführung des Krankenkassenwechsels (vgl. die Erstfassung vom 31. März 2020) abweichend vom Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V festgelegt, dass die Kündigungsfrist sich nicht ausgehend von dem Datum des Zugangs der Meldung bei der bisherigen Krankenkasse, sondern ausgehend vom Datum der Erstellung einer entsprechenden Initialmeldung der gewählten Krankenkasse berechnet.
(3) Die Fristen für die Abgabe einer Wahlerklärung im Rahmen dieses Verfahrens sind für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte identisch.