Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 1.5.3.1 RdSchr. 19m, Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten
Tit. 1.5.3.1 RdSchr. 19m
Grundsätzliche Hinweise Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Tit. 1.5 – Feststellung der erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgeber → Tit. 1.5.3 – Anzahl der Beschäftigten im U1-Verfahren
Tit. 1.5.3.1 RdSchr. 19m – Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten
(1) Bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 6 AAG werden Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig
nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,5 und
nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit dem Faktor 0,75
angesetzt. Dabei ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
(2) Beispielsberechnung der anrechenbaren Arbeitnehmer:
Beschäftigte | Wöchentliche Arbeitszeit pro Beschäftigten | Anrechenbare Arbeitnehmer |
2 Meister | 40 Stunden | 2 |
4 Büroangestellte | 40 Stunden | 4 |
12 Gesellen | 40 Stunden | 12 |
5 Auszubildende | 40 Stunden | - |
2 schwerbehinderte Arbeitnehmer | 40 Stunden | - |
1 Teilzeitbeschäftigter | 32 Stunden | 1 |
1 Teilzeitbeschäftigter | 24 Stunden | 0,75 |
3 Teilzeitbeschäftigte | 18 Stunden | 1,50 |
1 Teilzeitbeschäftigter | 8 Stunden | 0,25 |
31 Beschäftigte gesamt | 21,50 |