Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 8.3 RdSchr. 19j
Tit. 8.3 RdSchr. 19j
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 8 – Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe → Tit. 8.3 – Antrag bei Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenze
Tit. 8.3 RdSchr. 19j
(1) Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 SGB VI nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1a SGB V eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e SGB VI zu stellen haben.
(2) Die Möglichkeit für die Krankenkassen, einen Versicherten zur Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Überprüfung des Hinzuverdienstes aufzufordern, wurde mit dem TSVG als Folgeänderung zum Flexirentengesetz eingeführt.
(3) Hintergrund ist, dass es durch die mit dem Flexirentengesetz eingeführte nachträgliche und flexible Beurteilung des Hinzuverdienstes rückwirkend zu veränderten Beurteilungen in Bezug auf das Bestehen eines Krankengeldanspruches kommen kann (siehe 7.1.1 "Umwandlung einer Voll- in eine Teilrente wegen Alters" bis 7.1.3 "Teilrente wegen Alters in Wunschhöhe").
(4) Den Krankenkassen liegen regelmäßig die notwendigen Informationen vor, um prognostisch Fallgestaltungen abzuschätzen, in denen die Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird und damit der Krankengeldanspruch rückwirkend entfällt. Durch die Möglichkeit zur Aufforderung des Versicherten, diesen Sachverhalt durch den RV-Träger überprüfen zu lassen, kann die Krankenkasse auf eine zeitnahe Überprüfung hinwirken und durch eine veränderte Beurteilung z. B. längere Zeiträume mit Erstattungs- oder Rückabwicklungsverfahren minimieren.