Rechtsdatenbank
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Tit. A.2.2.2 RdSchr. 18e, Letzte Krankenversicherung in der GKV
Tit. A.2.2.2 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht → Tit. A.2.2 – Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V
Tit. A.2.2.2 RdSchr. 18e – Letzte Krankenversicherung in der GKV
(1) Es ist unerheblich, ob es sich bei der letzten Krankenversicherung in der GKV um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte. Der Familienversicherung steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war (vgl. analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei dem Betreuungsverhältnis im Sinne des § 264 SGB V handelt es sich dagegen nicht um eine Versicherung in der GKV.
(2) In die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV" sind zunächst nur die Zeiträume einzubeziehen, in denen die betroffene Person vom Geltungsbereich des deutschen Krankenversicherungsrechts erfasst war. Dies sind entweder die Zeiten, in denen die Betroffenen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (vgl. § 3 Nr. 2 SGB IV) oder in denen sie in Deutschland selbstständig tätig bzw. beschäftigt waren (vgl. § 3 Nr. 1 SGB IV); Letzteres schließt Zeiten einer Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV oder des zwischen- bzw. überstaatlichen Rechts ein. Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommen in dieser Zeit nur die Krankenkassen im Sinne des § 21 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB V infrage.
(3) Darüber hinaus sind auf der Grundlage des Art. 5 Buchst. b VO (EG) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die in der Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz eingetretenen Sachverhalte mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Dies hat zur Folge, dass die Zeiten, in denen die betroffene Person dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterworfen war, ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen sind. Eine Systemzuordnung zur GKV im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ist gegeben, wenn in dieser Zeit zuletzt die Versicherung bei einem Träger durchgeführt wurde, der von der VO (EG) 883/04 erfasst wird. Die gesetzliche Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ist grundsätzlich mit Vordruck E 104 bzw. SED S041 nachzuweisen (Zu der Möglichkeit der Glaubhaftmachung durch anderweitige Dokumente vgl. die entsprechende Arbeitshilfe im Extranet der Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes; https://www.dvka.de/de/extranet/arbeitshilfen/vorversicherungszeiten/mitgliedstaaten/mitgliedstaaten.html). Die vorgenannte Gleichstellung gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Betroffenen um sogenannte Auslandrückkehrer (also Personen, die in der Vergangenheit bereits dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterlagen) handelt oder um Personen, die zum ersten Mal dem Geltungsbereich des SGB V unterworfen werden. Der Umstand, dass in den atypischen Fallkonstellationen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für zurückkehrende deutsche Auswanderer ausschließlich durch die gesetzliche Versicherung in einem Mitgliedstaat begründet wird, ist hinzunehmen.
(4) Beispiele zur Verdeutlichung der dargestellten Grundsätze zur Gleichstellung der Sachverhalte im überstaatlichen Recht sind im Abschnitt A.2.4.2.2 zu finden.
(5) Dagegen sieht das zwischenstaatliche Recht im Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht nur vereinzelt eine Gleichstellung der Versicherungspflicht vor. Dies ist beim deutsch-mazedonischen, deutsch-tunesischen und deutsch-türkischen Abkommen der Fall. Daher sind die Zeiten, in denen die betroffene Person dem Recht eines dieser Abkommensstaaten unterworfen war, in die Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV" einzubeziehen. Wenn in dieser Zeit zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestanden hat, ist eine Systemzuordnung zur GKV im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V gegeben. Beispiele mit Berührung zum zwischenstaatlichen Recht sind im Abschnitt A.2.4.2.3 zu finden.
(6) Die Zeiten der Versicherung in allen anderen Abkommensstaaten sind bei der Prüfung der Voraussetzung "letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV" auszuklammern. Dies gilt auch für Zeiten der Versicherung im sog. vertragslosen Ausland.