Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.2.4.4.2.3 RdSchr. 18e, Leistungen der Sozialhilfe im Anschluss an die Haftunterbringung
Tit. A.2.4.4.2.3 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.4.4 – Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der GKV und PKV → Tit. A.2.4.4.2 – Abgrenzung zum Bezug von bestimmten Leistungen der Sozialhilfe
Tit. A.2.4.4.2.3 RdSchr. 18e – Leistungen der Sozialhilfe im Anschluss an die Haftunterbringung
(1) Mit Antritt der Haft erhält der Strafgefangene Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz und somit ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1). Der Anspruch auf Gefangenenfürsorge im Krankheitsfall endet zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person die Haftanstalt verlässt. Personen, die ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall sind und zuletzt Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hatten, unterliegen der nachrangigen Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, wenn sie vor ihrer Inhaftierung zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt auch im Falle einer Haftunterbrechung (z. B. für die Dauer einer Krankenhausbehandlung mit anschließender Rehabilitationsbehandlung). Ein den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließender anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall durch Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe setzt voraus, dass Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V mit dem Tag der Haftentlassung einsetzen. Dies ist (das Vorliegen der sozialhilfespezifischen Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall vorausgesetzt) der Fall, wenn die Antragstellung während der Inhaftierung oder am Tag der Haftentlassung erfolgt.
(2) Werden Leistungen nach dem SGB XII später beantragt, kommt es für die Beurteilung der Absicherung im Krankheitsfall entscheidend auf die Art der begehrten Sozialhilfeleistung an.
(3) Werden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) im Kalendermonat der Haftentlassung begehrt, so wird der Haftentlassene wegen der rückwirkenden Leistungsbewilligung (§ 44 SGB XII) letztlich so gestellt, als wenn er seinen Antrag bereits am Tage seiner Haftentlassung gestellt hätte. In der Folge tritt keine Versicherungspflicht in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Die Absicherung im Krankheitsfall erfolgt durch Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe, die eine Krankenbehandlung gemäß § 48 SGB XII i. V. m. § 264 Abs. 2 SGB V als Regelfall einschließen.
(4) Anders ist die Situation in Leistungsfällen nach dem Dritten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII zu beurteilen, denn diese Leistungen setzen frühestens mit dem Tag der Antragstellung bzw. der Kenntnisnahme der Hilfebedürftigkeit des Haftentlassenen seitens des Sozialhilfeträgers ein. Eine rückwirkende Leistungsbewilligung ab dem Tag der Haftentlassung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel erst in dem auf den Monat der Haftentlassung folgenden Monat oder später gestellt wird. Die Konsequenz daraus ist, dass am Tag der Haftentlassung nach dem Verlassen der Haftanstalt kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht und die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V gegeben sind (zum Mitgliedschaftsbeginn vgl. unter Abschnitt C.2.3).