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Schwerbehinderte Menschen - Ausgleichsabgabe
Schwerbehinderte Menschen - Ausgleichsabgabe
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.Anrechnung schwerbehinderter Menschen auf die Pflichtquote
- 6.1
- 6.2
- 6.3
- 6.4
- 6.5
- 7.
- 8.
Information
1. Information
Die Beschäftigung von Schwerbehinderten setzt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG – niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – im betrieblichen Alltag um. Die Verpflichtung, Schwerbehinderte zu beschäftigen, wird flankiert durch eine Ausgleichsabgabe für die Betriebe, die die geforderte Quote nicht erreichen. Mit den Einnahmen werden besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen finanziert.
2. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Schwerbehinderte Frauen sind dabei besonders zu berücksichtigen. Abweichend von der generellen Pflichtquote von 5% privilegiert § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX Kleinbetriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten. Arbeiten bei dem Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20, aber weniger als 40 Mitarbeiter, muss mindestens ein Schwerbehinderter beschäftigt werden. Sind mehr, aber unter 60 Mitarbeiter für den Arbeitgeber tätig, müssen mindestens zwei Schwerbehinderte beschäftigt werden. An der Verfassungsgemäßheit der Pflichtquote bestehen keine ernsthaften Zweifel unter den Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsprinzips, des Übermaßverbots sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerwG, 17.04.2003 – 5 B 7.03; BVerfG, 10.11.2004 – 1 BvR 1785/01).
Der Arbeitsplatz ist nicht im räumlichen Sinne zu verstehen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Beschäftigung.
Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Verstöße gegen die Beschäftigungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber kann also nicht entgegenhalten, er verfüge nicht über genügend Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen. Der Gesetzgeber hat vielmehr unterstellt, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen in der Lage sind, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Eine individuelle Dispensmöglichkeit von der Beschäftigungspflicht für einzelne Arbeitgeber besteht auch in Ausnahmefällen nicht.
Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob er die Möglichkeit hat, den schwerbehinderten Menschen überhaupt zu beschäftigen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht mit Hinweis auf mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit von der Beschäftigungspflicht befreien. Die Beschäftigungspflicht besteht auch unabhängig davon, ob auf dem (regionalen) Arbeitsmarkt vermittelbare schwerbehinderte Bewerber zur Verfügung stehen. Gleiches gilt auch, wenn keine den Qualifikationsanforderungen entsprechenden schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber hat vielmehr geeignete Arbeitsplätze zu schaffen oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.
Darüber hinaus entbinden Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen des SGB IX (§ 205 SGB IX).
Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen aber kein Recht auf Einstellung. Denn die Beschäftigungspflicht besteht lediglich im Verhältnis zum Staat als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (BAG, 05.10.1995 – 2 AZR 923/94). Das Nichterfüllen der Quote kann auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen, darunter auch auf solchen, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hatte und die daher keinen Rückschluss auf eine etwaige ablehnende Haltung des Arbeitgebers gegenüber der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zulassen. So kann der Umstand, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungspflichtquote nicht erfüllt, beispielsweise darauf zurückzuführen sein, dass sich auf vorhandene Stellen keine schwerbehinderten Menschen beworben haben oder dass bisher beschäftigte schwerbehinderte Menschen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erklärt haben oder in den Ruhestand getreten sind. Daher kann ein Schwerbehinderter aus der Nichterfüllung der Beschäftigungsquote gegenüber dem Arbeitgeber keine Benachteiligung i.S.d. AGG mit entsprechenden Entschädigungsansprüchen ableiten (BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 315/18).
3. Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber
Zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet.
3.1 Begriff des Arbeitgebers
Arbeitgeber ist, wer über Arbeitsplätze i.S.v. § 156 SGB IX verfügt, also Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende oder sonst zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt. Arbeitgeber ist auch der öffentliche Dienstherr. Arbeitgeber können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Hierzu zählen insbesondere Aktiengesellschaften (AG), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), Genossenschaften, Stiftungen oder Vereine. Da es auf die tatsächliche Beschäftigung und nicht auf den Arbeitsplatz im räumlichen Sinne ankommt, sind auch Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, die Bezieher von Transferkurzarbeitergeld vorübergehend beschäftigen, grundsätzlich beschäftigungs- und ggf. abgabepflichtig (BVerwG, 16.05.2013 – 5 C 20.12).
Anknüpfungspunkt der Beschäftigungspflicht ist der "Arbeitgeber". Ob der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält, ist grundsätzlich unerheblich. Entscheidend für die Beschäftigungspflicht ist nicht die Größe des Betriebes, sondern die Anzahl von Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber unterhält. Bei der Berechnung der Pflichtquote sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe bzw. Filialen verteilt sind (BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03 lexetius.com/2003, 1253). Die Pflichtquote kann also auch dadurch erfüllt werden, dass in dem einen Betrieb die Beschäftigungspflicht überschritten und in einem anderen Betrieb unterschritten wird (sog. Zusammenrechnungsprinzip).
Keine Arbeitgeber sind die Auftraggeber von Heimarbeitern.
3.2 Mindestzahl von Arbeitsplätzen
Voraussetzung für die Beschäftigungspflicht ist das Vorhandensein von mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.v. § 156 SGB IX. Dabei werden sämtliche Arbeitsplätze desselben Arbeitgebers zusammengezählt, ganz gleich, auf wie viele Betriebe oder sonstige Arbeitsstätten sie verteilt sind. Unerheblich ist auch der Ort der Arbeitsplätze.
Als Arbeitsplätze gelten nach § 156 SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer Berufsbildung Eingestellte beschäftigt werden. Auch Stellen, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind, sind Arbeitsplätze und daher mitzuzählen. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer, Beamte oder Richter tatsächlich tätig oder wegen Urlaub oder Krankheit nicht an seinem Arbeitsplatz ist. Unerheblich ist auch, ob die Personen im Betrieb selbst oder außerhalb des Betriebs, z.B. im Außendienst oder auf Montage arbeiten.
Nach der Rechtsprechung des BSG setzt der Begriff des Arbeitsplatzes i.S.v. § 156 Abs. 1 SGB IX voraus, dass ein Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis steht (Ausnahme: Beamte), die Arbeitsstelle von dem Arbeitgeber errichtet wurde, und der Arbeitnehmer auf dieser Stelle beschäftigt wird. Dies gilt aber nur für inländische Arbeitsplätze. Neben der tatsächlichen Beschäftigung im Inland setzt dies voraus, dass die maßgebende rechtliche Beziehung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages für den Geltungsbereich des SGB IX begründet wurde. Dies ist jedenfalls zutreffend, wenn für das Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden ist (BSG, 12.10.2019 – B 11 AL 1/19 R). Die Frage der Zuordnung zu den Arbeitsplätzen i.S.v. § 156 Abs. 1 SGB IX spielt eine Rolle, wenn ein ausländischer Arbeitgeber, der im Inland nur über eine Zweigniederlassung verfügt und seine Arbeitnehmer nur zur Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtungen nach Deutschland entsendet, grundsätzlich zur Anzeige i.S.v. § 163 Abs. 1 SGB IX verpflichtet ist. Das BSG führt in seiner Entscheidung aus: "Aus der Gesetzessystematik folgt, dass nur diejenigen Arbeitgeber anzeigepflichtig sind, die der Beschäftigungspflicht nach (jetzt) § 154 Abs. 1 SGB IX unterliegen. Ob die Klägerin im Jahr 2013 beschäftigungspflichtig gewesen ist, hängt davon ab, dass sie über Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs 1 SGB IX aF (jetzt: § 156 Abs. 1 SGB IX) verfügt hat. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt ist: Dem Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnisses und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber sowie der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf diesen Stellen. Eine Beschäftigungspflicht begründen jedoch nur inländische Arbeitsplätze. Dies setzt neben einer tatsächlichen Beschäftigung im Inland voraus, dass die zugrundeliegende rechtliche Beziehung für den Geltungsbereich des SGB IX begründet wurde, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt". Das BSG hat den Rechtsstreit zur Nachholung von Tatsachenfeststellungen an das LSG zurückverwiesen.
Auch Hausangestellte (z.B. Köchin, Wirtschafterin) sind auf Arbeitsplätzen i.S.v. § 156 Abs. 1 SGB IX beschäftigt.
Nach § 156 Abs. 3 SGB IX gelten Stellen, auf denen Beschäftigte in geringem Umfang tätig sind, nicht als Arbeitsplätze. Gesetzgeberisches Ziel war es, dadurch die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber etwas zu begrenzen und Teilzeitbeschäftigung zu fördern. Nicht als Arbeitsplätze gelten Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder den Parteivereinbarungen nur auf die Dauer von acht Wochen besetzt sind. Beispiele hierfür sind Urlaubs- und Krankheitsvertretungen oder eine befristete Einstellung für unter acht Wochen. Eine unter acht Wochen vereinbarte Probezeit fällt allerdings nicht unter § 156 Abs. 3 SGB IX, da die Vertragsparteien regelmäßig das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit fortsetzen wollen.
Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, gelten ebenfalls nicht als Arbeitsplätze. Dies gilt auch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) und bei der Altersteilzeit.
Außerdem sind nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX solche Stellen nicht zu berücksichtigen, auf denen Personen tätig sind, deren Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch karitative Beweggründe bestimmt wird. Ob dies der Fall ist, ist durch eine objektivierte Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob überhaupt eine Gegenleistung für die Arbeit erbracht wird, sondern darauf, ob die Zuwendungen der Gewinnerzielung dienen oder nicht (BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 1.15).
Wird für einen Arbeitnehmer, der in Elternzeit ist, eine Vertretung eingestellt, wird für beide zusammen nur ein Arbeitsplatz berücksichtigt (§ 21 Abs. 7 BEEG).
Praxistipp:
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit, § 157 Abs. 1 SGB IX. Wird dagegen ein schwerbehinderter Auszubildender beschäftigt, wird er auf die zu erfüllende Quote angerechnet.
Mit der dauerhaften Nichtberücksichtigung der Ausbildungsstellen sollte die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten und Nichtbehinderten gefördert werden. Das Gleiche gilt für Rechts- und Studienreferendare. Praktikanten und Volontäre fallen dagegen nicht unter § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch Umschüler oder zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte gehören nicht zu den Auszubildenden i.S.v. § 157 Abs. 1 SGB IX.
Praxistipp:
Heimarbeiter, die nur für ein Unternehmen arbeiten, werden nicht auf die Gesamtzahl der Arbeitsplätze angerechnet, da sie keine Arbeitnehmer sind. Soweit bei ihnen aber eine Schwerbehinderung vorliegt, können sie auf die Pflichtquote angerechnet werden (§ 210 Abs. 1 SGB IX). Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden bei der Gesamtzahl der Arbeitsplätze berücksichtigt, wenn ihre Arbeitszeit mindestens 18 Stunden wöchentlich beträgt. Ist ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit schwerbehindert, kann er auch während der Freistellungsphase auf die Pflichtquote angerechnet werden.
Für die Ermittlung, wieviel Beschäftigte der Betrieb im Jahresdurchschnitt hat, ist die Belegschaftsstärke monatlich zu ermitteln, auf den Jahreswert zu addieren und durch 12 zu teilen.
4. Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber erfüllt seine Beschäftigungspflicht dadurch, dass er einen schwerbehinderten Menschen, einen diesem Gleichgestellten oder sonstige anrechenbare Personen einstellt und beschäftigt. Nur schwerbehinderte Menschen, deren Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt festgestellt wurde oder deren Schwerbehinderung offenkundig ist, können auf die Beschäftigungsquote angerechnet werden. Zu den sonstigen anrechenbaren Personen gehören u.a. die Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins oder die in Heimarbeit Beschäftigten (siehe auch unter 3).
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, welche schwerbehinderten Menschen er einstellt. Er hat aber dabei die besonders schutzwürdigen Personen nach § 155 SGB IX angemessen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Beschäftigung wird auch dadurch erfüllt, wenn ein Beschäftigter im Verlauf des Arbeits-/bzw. Dienstverhältnisses schwerbehindert wird und dennoch weiterbeschäftigt wird. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers umfasst nicht nur den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern auch die tatsächliche Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX).
Die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen kann auch durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt werden. Für die Anrechnung auf die Pflichtquote muss die Arbeitszeit mindestens 18 Stunden wöchentlich betragen (§ 158 Abs. 2 SGB IX). Der Arbeitgeber erfüllt seine Beschäftigungspflicht auch dadurch, wenn er schwerbehinderte Menschen beschäftigt, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.
5. Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht, hat er die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zu zahlen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe befreit aber nicht von der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht schuldhaft nicht, kann nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX ein Bußgeld verhängt werden.
6. Anrechnung schwerbehinderter Menschen auf die Pflichtquote
6.1 Anrechnung schwerbehinderter Menschen in Vollzeit
Nach § 158 Abs. 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 SGB IX beschäftigt wird, auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Der persönliche Geltungsbereich von § 158 Abs. 1 SGB IX umfasst sowohl schwerbehinderte Menschen als auch deren Gleichgestellte. Voraussetzung ist, dass die Schwerbehinderung förmlich festgestellt ist oder offensichtlich ist. Auch schwerbehinderte Menschen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, sind auf einen Pflichtplatz anzurechnen.
Zu der Frage, ob bei einem Arbeitgeber, der zugelassener Maßnahmeträger für berufliche Bildungsmaßnahmen ist, Arbeitsplätze von zugewiesenen schwerbehinderten Maßnahmeteilnehmern auf die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen anrechenbar ist, ist unter dem Az.: B 11 AL 3/20 R ein Revisionsverfahren anhängig.
6.2 Anrechnung von schwerbehinderten Teilzeitbeschäftigten
Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Schwerbehinderte Menschen, die über 18 Stunden wöchentlich in Teilzeit tätig sind, werden voll und nicht etwa nach Bruchteilen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Entsprechendes; sie können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX). Die Möglichkeit der Anrechnungszulassung besteht sowohl bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses als auch währenddessen. Der Antrag auf Zulassung der Anrechnung ist bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit formlos zu stellen. Zuständig ist die Agentur der Betriebsstätte oder bei arbeitslosen schwerbehinderten Menschen die Agentur für Arbeit am Wohnsitz. Antragsberechtigt sind sowohl der Arbeitgeber, der schwerbehinderte Mensch selbst oder das Integrationsamt. Die Agentur für Arbeit kann auch selbst die Anrechnung initiieren.
Die Zulassung der Anrechnung ist von der Agentur für Arbeit zu erteilen, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Ein Ermessensspielraum der Agentur für Arbeit besteht nicht. Es besteht also ein Anspruch auf Zulassung der Anrechnung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Einführung von Kurzarbeit allein rechtfertigt keine Anrechnungszulassung.
6.3 Anrechnung von WfbM-Teilnehmern
Nach § 158 Abs. 3 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt wird, auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
6.4 Anrechnung des schwerbehinderten Arbeitgebers
Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird nach § 158 Abs. 4 SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Arbeitgeber sind nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen oder eine Personengesamtheit. Auch die gesetzlichen Vertreter oder die Gesellschafter (z.B. einer OHG) sind nicht Arbeitgeber und daher nicht auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Geschäftsführer einer GmbH sind jedenfalls nicht auf einen Pflichtplatz anzurechnen, wenn sie gleichzeitig Gesellschafter mit einem nicht unerheblichen Anteil sind (BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 44.92, NZA 1995, 428).
6.5 Mehrfachanrechnung
In § 159 SGB IX ist geregelt, in welchen Fällen eine Mehrfachanrechnung bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf die Pflichtquote möglich ist.
6.5.1 Bei besonderen Eingliederungsschwierigkeiten
Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 159 Abs. 1 SGB IX die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Mehrfachanrechnung ist begrenzt auf höchstens drei Pflichtplätze. In den meisten Fällen ist eine doppelte Anrechnung angemessen. Das Ausschöpfen der Anrechnung auf drei Pflichtplätze ist nur unter besonderen Umständen zulässig.
Die Regelung umfasst sowohl schwerbehinderte Menschen als auch Gleichgestellte. Die Mehrfachanrechnung ist möglich bei schwerbehinderten Menschen, die eingestellt werden, aber auch bei bereits im Betrieb tätigen schwerbehinderten Menschen.
Voraussetzung für die Mehrfachanrechnung ist, dass die Eingliederung des schwerbehinderten Menschen in das Arbeits- und Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die besonderen Schwierigkeiten können wegen der Art und Schwere der Behinderung, aber auch in dem Erfordernis der besonderen Ausstattung des Arbeitsplatzes liegen. Die Gründe, die ein besonderes Eingliederungshindernis zur Folge haben, brauchen nicht auf der Schwerbehinderung zu beruhen; auch andere Gründe wie z.B. Alter oder die Art der Tätigkeit können eine Mehrfachanrechnung rechtfertigen.
6.5.2 Bei Auszubildenden
Nach § 159 Abs. 2 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Die Regelung gilt für sowohl schwerbehinderte Menschen als auch für Gleichgestellte. Die Anrechnung erfolgt im Gegensatz zu der Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 1 SGB IX kraft Gesetzes. Unerheblich für die Mehrfachanrechnung nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist, ob die Vermittlung in eine Ausbildung wegen der Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.
6.5.3 Wegen der Art und Schwere der Behinderung
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Auszubildende zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art und Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Abs. 2 S. 3 SGB IX).
6.5.4 Bei Übernahme eines Auszubildenden
Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 Abs. 2 S. 4 SGB IX). Unerheblich ist, ob der Auszubildende bei dem Betrieb übernommen wird, bei dem er auch ausgebildet wurde. Tatbestandsvoraussetzung ist aber eine abgeschlossene Ausbildung. Die Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt. Gemeint ist das Beschäftigungsjahr und nicht das Kalenderjahr.
7. Ausgleichsabgabe
7.1 Allgemeines
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe. § 160 Abs. 1 SGB IX verpflichtet sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber zur Zahlung der Ausgleichsabgabe, wenn sie ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen. Die Ausgleichsabgabe hat eine doppelte Funktion. Sie beinhaltet eine Ausgleichsfunktion und eine Antriebsfunktion. Die Ausgleichsfunktion besteht in der Kompensation der Kosten, die aufgrund der Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen eingespart werden. Ziel ist also ein Ausgleich zwischen Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und solchen, die ihr nicht nachkommen. Durch die Ausgleichszahlung sollen Arbeitgeber zudem angehalten werden, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Antriebsfunktion).
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Ausgleichsabgabe ist keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, weil das Aufkommen zweckgebunden verwandt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausgleichsabgabe als verfassungsgemäß erachtet (BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78, BVerfGE 57, 139). Verfassungsmäßige Zweifel an der Staffelung der Höhe der Ausgleichsabgabe in Abhängigkeit von der Erfüllung der Pflichtquote, bestehen nicht. Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Berufsausübungsregelung (BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 NZA 2005, 102).
Die Ausgleichsabgabe ist unabhängig davon zu entrichten, ob den Arbeitgeber ein Verschulden an der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht tritt. Unerheblich ist auch, ob auf dem Arbeitsmarkt überhaupt schwerbehinderte Bewerber zur Verfügung stehen bzw. die Agentur für Arbeit schwerbehinderte Bewerber nachweisen kann. Trotz der Zahlung der Ausgleichsabgabe ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Praxistipp:
Ein Berechnungsbeispiel finden Sie unter Arbeitsplatz – Schwerbehinderte. Vordrucke für die Berechnung gibt es unter www.iw-elan.de.
7.2 Höhe der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres ermittelt wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz (§ 160 Abs. 2 SGB IX) verschiedene Beträge.
Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, wenn diese sich seit der letzten Neubestimmung der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 % erhöht hat (§ 160 Abs. 3 SGB IX). Im Klammern die neuen Sätze für Arbeitsplätze, die ab dem 01.01.2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31.03.2022 (siehe 7.4) zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für 2021 fällig wird (Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 19.11.2020 – BAnz AT 30.11.2020 B 1).
125 (140) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
220 (245) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
320 (360) EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend hiervon beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 (140) EUR und
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 (140) EUR und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 220 (245) EUR.
7.3 Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für Behinderte
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 Abs. 1 SGB IX). Dies gilt aber nur für die anerkannten Werkstätten, nicht für andere Leistungsanbieter. Das wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften vom 30.11.2019 (BGBl. I Nr. 44 S. 1948) in § 60 Abs. 2 SGB IX klargestellt (siehe BT-Drs. 19/11006 S. 21).
7.4 Zahlung der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber hat jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr die für die Feststellung der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung der Erfüllung der Pflichtquote und zur Berechnung der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu übermitteln (§ 163 Abs. 2 SGB IX).
Praxistipp:
Die Bundesagentur stellt jeweils aktuell auf Anforderung die Vordrucke und eine CD–Rom mit der Software für die elektronische Erstattung der Anzeige auf Anforderung zur Verfügung (Anforderung unter www.iw-elan.de/Service). Die Software IW-Elan soll jedoch bevorzugt per Download bezogen werden (www.iw-elan.de unter Download).
Diese Anzeige ist auch dem Integrationsamt, dem Inklusionsbeauftragten und der Personalvertretung zu übermitteln (§ 163 Abs. 2 SGB IX – siehe auch LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16). Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, hat nicht der einzelne Betriebsrat, sondern nur der Gesamtbetriebsrat Anspruch auf Übermittlung der Anzeige (BAG, 20.03.2018 – 1 ABR 11/17, 1 ABR 56/16, 1 ABR 74/16 und 1 ABR 2/17).
Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich (bis 31.03.) mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt (§ 185 SGB IX). Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht unmittelbar durch das Gesetz. Einer besonderen Festsetzung bedarf es nicht. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ist vom Arbeitgeber selbst zu ermitteln und die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abzuführen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX abgegeben hat. Sofern der Arbeitgeber die Ausgleichsabgabe nicht rechtzeitig bis 31.03. des Folgejahres zahlt, werden Säumniszuschläge erhoben, entsprechend § 24 SGB IV.
Praxistipp:
Infolge der Corona-Krise akzeptierten sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Integrations- bzw. Inklusionsämter 2020 die Abgabe der erforderlichen Anzeige bis spätestens 30.06.2020. Dies gilt auch für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe eingeleitet und keine Säumniszuschläge erhoben werden (Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 24.03.2020). Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden Probleme infolge der Corona-Pandemie auch für die Abgabe der Anzeige und die Zahlung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2020 die Frist entsprechend auf den 30.06.2021 verlängert wird.
8. Verwendung der Abgabe
Die Abgabe darf nur zweckgebunden für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe verwandt werden. Voraussetzung ist, dass Mittel nicht von anderer Seite (wie Reha-Träger oder Arbeitgeber) zu leisten sind oder geleistet werden (§ 160 Abs. 5 SGB IX). Auch die Verwaltungs- und Verfahrenskosten des Integrationsamtes dürfen nicht aus der Ausgleichsabgabe bestritten werden. Einzelheiten sind auch in der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geregelt.
Für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen besteht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Fonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Er wird finanziert durch 20 Prozent des Auskommens aus der Ausgleichsabgabe. Im Jahr 2020 wird dieser Anteil um die Hälfte vermindert (vgl. § 36 SchwbAV) Damit sollen den Integrationsämtern für Leistungen an Werkstätten für Behinderte und vergleichbare Einrichtungen zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, um die aufgrund der Corona-Pandemie gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung zu kompensieren. Details haben die beteiligten Organisationen in gemeinsamen Eckpunkten zur Umsetzung der Entgeltaufstockung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vom 30.07.2020 geregelt.
Nach § 27 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt zum Ausgleich besonderer Belastungen, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, erhalten. Es ist nach einer Entscheidung des VG Gera nicht zu beanstanden, wenn das Integrationsamt die Bewilligung von Leistungen von der dauerhaften Sicherung des Arbeitsplatzes abhängig macht (VG Gera, 24.07.2018 – 6 K 365/18).