Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines
Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines
Die Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 grundlegend verändert. Neben der Anhebung der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400 EUR auf 450 EUR sind nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig.
Die Arbeitnehmer werden somit in der Rentenversicherung zum Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten erstmals kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt. Sie haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden.
Eine Beschäftigung kann
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
oder
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)
geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung gelten auch für Beschäftigungen in Privathaushalten.