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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 84 SeeArbG, Vergütungsanspruch
§ 84 SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Berufsausbildung an Bord
§ 84 SeeArbG – Vergütungsanspruch
Reeder haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.
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