Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 7 RdSchr. 12d, Beitragsfälligkeit
Tit. 7 RdSchr. 12d
Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 7 RdSchr. 12d – Beitragsfälligkeit
(1) Bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V sind die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV am Achten des auf die Zahlung des Krankengeldes folgenden Monats fällig. Dies gilt in analoger Anwendung auch für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende.
(2) Der Versicherungsträger, dem die Beiträge zustehen, soll am Fälligkeitstag über die Beiträge verfügen können.
(3) Eine verspätete Zahlung der Beiträge löst die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV aus.