Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Anwesenheitsprämie - Mitbestimmung
Anwesenheitsprämie - Mitbestimmung
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Information
Der Arbeitgeber möchte mit Einführung einer Anwesenheitsprämie ein bestimmtes Ziel erreichen. Die Arbeitnehmervertretung sieht dagegen schnell Gefahren für die Entlohnung ihrer Wähler. Das führt dazu, dass sie nach Mitbestimmungsmöglichkeiten sucht. Im ersten Schritt gibt es für sie allerdings nicht viel zu tun.
1. Mitbestimmungsfreie Zonen
Soweit es keine tarifliche Regelung gibt, kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er überhaupt Anwesenheitsprämien zahlt. Er entscheidet auch, welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt. Es ist Sache des Arbeitgebers, den begünstigten Personenkreis festzulegen.
2. Mitbestimmungstatbestände
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der
betrieblichen Lohngestaltung
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie
Einführung, Anwendung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden
ein Mitbestimmungsrecht. Die nähere Ausgestaltung einer betrieblichen Anwesenheitsprämienregelung gehört zur betrieblichen Lohngestaltung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist stets ein kollektiver Bezug. Dieser kollektive Bezug besteht, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Merkmalen abhängig gemacht werden, die von einer Mehrzahl der Mitarbeiter des Betriebes erfüllt werden können
3. Anwesenheitsprämien und Betriebsratstätigkeit
Betriebsratsmitglieder sind als Mitarbeiter eines Unternehmens den gleichen An- oder Abwesenheitsrisiken ausgesetzt wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Insoweit gilt für sie nichts anderes als für ihre Kollegen.
Betriebsratsmitglieder üben neben ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aber auch noch ihr Betriebsratsamt aus. Diese Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Für die Ausübung dieses Ehrenamts sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Hier könnte sich ein Ansatzpunkt für die Kürzung von Prämien geben.
Beispiel:
Ferdi Geuchel ist Mitglied eine großen Dienstleistungsgewerkschaft und Betriebsrat der Stihl & Krohm KG. Er nimmt seine Aufgaben sehr ernst, hält Sprechtage ab und hat stets ein offenes Ohr für seine Kollegen. Die Stihl & Krohm KG zahlt allen Mitarbeitern aus der Abteilung, in der Ferdi tätig ist, eine Jahresprämie von 1.200 EUR. Die Prämie wird aber nur für Monate gewährt, in denen der Arbeitnehmer nicht mehr als drei Fehltage hat. Ferdi hat allein durch seine Betriebsratstätigkeit schon mehr als drei Fehltage. Kann die Stihl & Krohm KG seine Jahresprämie nun kürzen?
Würde man im voraufgehenden Beispielfall eine Kürzungsmöglichkeit bejahen, würde man damit Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrechts aushebeln. Das Betriebsratmitglied würde dafür bestraft, dass es seine BetrVG-Aufgaben gewissenhaft wahrnimmt und erfüllt. Das kann nicht sein. Der Arbeitgeber hätte es so in der Hand, seinen Betriebsrat zu kontrollieren und die Betriebsratstätigkeit einzuschränken. Im Übrigen gilt § 78 Satz 2 BetrVG: Betriebsverfassungsorgane dürfen danach nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden.
4. Rechtsprechungs-ABC
Unter dieser Ziffer finden Sie einige der wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen zum Thema Anwesenheitsprämie - Mitbestimmung der letzten Jahre in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet:
4.1 Betriebsratstätigkeit
Die Tätigkeit eines Betriebsrats ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Er bekommt seine Vergütung nicht durch Ausübung dieses Ehrenamts, es gilt das Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG .
Kurzarbeit der arbeitenden Kollegen, von der auch das Betriebsratsmitglied betroffen gewesen wäre, wird daher nicht Prämien sichernd durch Betriebsratstätigkeit aufgefüllt (arg. ex BAG, 29.09.1999 - 7 AZR 281/98).
Siehe auch
Anwesenheitsprämie - Allgemeines