Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. A.I.1.2.1 RdSchr. 98h, Auswirkungen einer Steuerbefreiung auf Grund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
Tit. A.I.1.2.1 RdSchr. 98h
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 1999
Tit. A.I.1 – Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung → Tit. A.I.1.2 – Neuregelung
Tit. A.I.1.2.1 RdSchr. 98h – Auswirkungen einer Steuerbefreiung auf Grund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt wird nicht dadurch beseitigt, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von diesem Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer gezahlt wird. Das gilt auch für die Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 6./7. 11. 1986).
(2) Die unter Nummer 1.2 aufgezeigte Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV erfasst jedoch auch die Fälle, in denen eine Pauschalbesteuerung bei einem inländischen Beschäftigungsverhältnis wegen der Steuerbefreiung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Leistungen des Arbeitgebers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ArEV[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV sind deshalb dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn für diese Entgeltbestandteile ohne Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bestünde.