Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.6 RdSchr. 10h, Umgang mit Kündigungen vor Inkrafttreten der Satzungsregelung zum Zusatzbeitrag
Tit. D.6 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. D – Sonderkündigungsrecht
Tit. D.6 RdSchr. 10h – Umgang mit Kündigungen vor Inkrafttreten der Satzungsregelung zum Zusatzbeitrag
(1) Personen, die vor Bekanntgabe des Zusatzbeitrags von ihrem auf Grund einer spätestens zum Ende der Kündigungsfrist erfüllten Bindungsfrist bestehenden regulären Kündigungsrecht Gebrauch machen, wären - ausgehend von dem Wortlaut des § 242 Abs. 1 Satz 2 SGB V - zur Zahlung des Zusatzbeitrags grds. verpflichtet, wenn das Ende der Mitgliedschaft innerhalb des Zeitraumes liegt, für den der Zusatzbeitrag bereits erhoben wird. Eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift würde allerdings zu nicht sach- und praxisgerechten Konsequenzen führen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Sonderkündigungsrecht das Ziel, den betroffenen Mitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, dem Zusatzbeitrag durch Kündigung und Wahl einer anderen Krankenkasse zu entgehen. Da davon auszugehen ist, dass die hier in Rede stehenden Personen im Zweifelsfall ihre Kündigung widerrufen würden und erneut kündigen würden, um eine Freistellung vom Zusatzbeitrag zu erreichen, würde dadurch lediglich ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht vertretbar, in den hier in Rede stehenden Fällen ein Sonderkündigungsrecht und eine damit einhergehende beitragsrechtliche Begünstigung zu verneinen und in den Fällen einer später abgegebenen (unzweifelhaften) Sonderkündigung, durch die die Mitgliedschaft u. U. noch länger andauert, diese Begünstigung jedoch zu gewähren. Es ist daher bereits zu dem Datum der regulären Kündigung von einer Sonderkündigung mit der Rechtsfolge des § 242 Abs. 1 Satz 2 SGB V auszugehen, und zwar ohne von dem Mitglied eine weitere ausdrücklich auf ein Sonderkündigungsrecht gerichtete Erklärung zu verlangen.
(2) Für Mitglieder, die kurz vor Bekanntgabe des Zusatzbeitrags gekündigt haben, aber auf Grund der zum Ende der Kündigungsfrist nicht erfüllten Bindungsfrist kein reguläres Kündigungsrecht haben, stellt sich - anders als bei der vorangegangenen Fallkonstellation - nicht nur die Frage der beitragsrechtlichen Konsequenzen ihrer Kündigung, sondern auch der Bestimmung des frühesten möglichen Beginns der Kündigungsfrist. Das Sonderkündigungsrecht kann erst dann rechtswirksam erklärt werden, wenn die Anforderungen an die Genehmigung des Satzungsbeschlusses über die Erhebung des Zusatzbeitrags durch die Aufsichtsbehörde und eine öffentliche Bekanntgabe der Satzung bereits erfüllt sind. Eine verfrüht abgegebene Kündigung wäre daher grds. abzulehnen und das Mitglied auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Allerdings ist es vertretbar, wenn die Krankenkasse die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Erhebung des Zusatzbeitrags in der Satzung bereits vor diesem Zeitpunkt erklärten Kündigungen dieser Art als Sonderkündigungen nach den Grundsätzen des § 140 BGB umdeutet. Dies bedeutet, dass eine verfrüht abgegebene Kündigung auf den nächsten Kündigungstermin umgewidmet wird. In der Folge beginnt die Kündigungsfrist dann mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung; der Zusatzbeitrag ist für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zu zahlen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang ist in Anlehnung an die Frist des § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V auszugehen, wenn die öffentliche Bekanntgabe der Erhebung des (evtl. erhöhten) Zusatzbeitrags innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung erfolgt.
Beispiel:
18-monatige Bindungsfrist erfüllt am | 30. 6. 2011 |
Kündigung am | 26. 1. 2011 |
Gewünschtes Ende der Mitgliedschaft am | 31. 3. 2011 |
Veröffentlichung der Satzung am | 1. 2. 2011 |
Erhebung des Zusatzbeitrags für die Zeiträume ab | 1. 2. 2011 |
Die Krankenkasse weist auf das Sonderkündigungsrecht am | 4. 2. 2011 |
Erstmalige Fälligkeit am | 15. 3. 2011 |
Die Mitgliedschaft endet am | 30. 4. 2011 |