Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. D.4 RdSchr. 10h, Mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen
Tit. D.4 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. D – Sonderkündigungsrecht
Tit. D.4 RdSchr. 10h – Mitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen
(1) Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungswirkung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V auf, löst aber gleichzeitig bei der neu gewählten Krankenkasse eine neue Bindungswirkung aus. Wird das Sonderkündigungsrecht hingegen nicht genutzt, ist dies nicht mit einer passiven Ausübung des Wahlrechts gleichzusetzen. Es beginnt dann nicht erneut eine 18-monatige Bindungsfrist. Der Versicherte kann dann zu einem späteren Zeitpunkt die Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V kündigen.
(2) Im Falle eines rechtswirksam ausgeübten Sonderkündigungsrechts endet die Mitgliedschaft entsprechend § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der das Sonderkündigungsrecht begründende Umstand, z. B. die erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrags, wirksam wird.