Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.9.2 RdSchr. 10h, Ausschluss des Sozialausgleichs
Tit. B.9.2 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B – Zusatzbeitrag → Tit. B.9 – Sanktionsinstrumente bei Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
Tit. B.9.2 RdSchr. 10h – Ausschluss des Sozialausgleichs
(1) Zeitgleich mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung des Verspätungszuschlags nach § 242 Abs. 6 Satz 1 SGB V kommt das 2. Sanktionsinstrument in Form des vorübergehenden Ausschlusses des Sozialausgleichs zur Anwendung. Der Ausschluss der Durchführung des Sozialausgleichs erfolgt bis zur vollständigen Entrichtung der ausstehenden Zusatzbeiträge und Zahlung des Verspätungszuschlags.
(2) Eine rückwirkende Durchführung des Sozialausgleichs kommt selbst nach der Begleichung der ausstehenden Beträge nicht in Betracht. Dagegen unterbricht der Abschluss einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung den Ausschluss des Sozialausgleichs. Ab diesem Zeitpunkt hat das Mitglied wieder Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242 b [SGB V], solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
(3) Sofern der Sozialausgleich über die den Beitrag abführenden Stellen (z. B. Arbeitgeber) abgewickelt wird, sind diese durch die zuständige Krankenkasse über Beginn und Ende des Zeitraums, in dem der Sozialausgleich nicht durchzuführen ist, ohne Angabe von Gründen zu informieren.