Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.7.2.3 RdSchr. 10h, Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII
Tit. B.7.2.3 RdSchr. 10h
Grundsätzliche Hinweise zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag
Tit. B.7. – Tragung des Zusatzbeitrags → Tit. B.7.2 – Finanzielle Beteiligung Dritter am Zusatzbeitrag
Tit. B.7.2.3 RdSchr. 10h – Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII
(1) § 32 Abs. 1 und 2 SGB XII legt fest, für welche gesetzlich krankenversicherten Personen unter bestimmten Voraussetzungen der Träger der Sozialhilfe die Beiträge zur Krankenversicherung übernimmt (Absatz 1) oder übernehmen kann (Absatz 2). Für die Beanspruchung der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ist u. a. der versicherungsrechtliche Status des Leistungsempfängers maßgeblich. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist - abgesehen von den bestimmten Mitgliedergruppen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung - auf die freiwilligen Mitglieder sowie Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V begrenzt. Diese Regelung gilt einheitlich für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt und für Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII).
(2) Nach § 32 Abs. 4 SGB XII umfasst die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 auch den Zusatzbeitrag. Insoweit bilden der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung und der Zusatzbeitrag in Bezug auf den berechtigten Personenkreis eine Einheit.
(3) Der Umfang des übernommenen Zusatzbeitrags ergibt sich aus der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angepassten Formulierung des § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach umfasst die Beitragsübernahme durch den Leistungsträger den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V in voller Höhe.
(4) Für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (mit Ausnahme von Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, ist zwar ausdrücklich keine Übernahme des Zusatzbeitrags vorgesehen, gleichwohl ergibt sich die finanzielle Beteiligung des Leistungsträgers am Zusatzbeitrag im Regelfall faktisch bei der Bedarfsermittlung aus § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII, weil das anrechenbare Einkommen um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich des Zusatzbeitrags) gekürzt wird. Diese Regelung ist insbesondere für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtigen Bezieher einer ergänzenden Leistung nach dem SGB XII von praktischer Bedeutung.