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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.2.6 RdSchr. 94c, Künstler und Publizisten
Tit. A.II.2.6 RdSchr. 94c
Gemeinsames Rundschreiben betr. PflegeVG; hier: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht
Tit. A.II – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung → Tit. A.II.2 – Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Tit. A.II.2.6 RdSchr. 94c – Künstler und Publizisten
Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verb. mit Satz 1 SGB XI entspricht der im Bereich der Krankenversicherung bestehenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und unterwirft die nach dem KSVG krankenversicherungspflichtigen selbständigen Künstler und Publizisten der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
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