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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. 96a, Allgemeines
Tit. 6.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 6 – Krankenkassenwahlrechte . . .
Tit. 6.1 RdSchr. 96a – Allgemeines
[jetzt] Künstler können grds. zwischen den verschiedenen Krankenkassen (vgl. § 4 SGB V) wählen. Nach § 173 Abs. 1 SGB V sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V, im KVLG 1989 . . . oder im KSVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende Regelungen in diesem Sinne enthält das KSVG nicht. . .
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