Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 2.3 RdSchr. 96a, Konkurrenzverhältnis zu § 5 Abs. 5 SGB V
Tit. 2.3 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 2 – Versicherungsfreiheit
Tit. 2.3 RdSchr. 96a – Konkurrenzverhältnis zu § 5 Abs. 5 SGB V
Arbeitnehmer (ständig oder unständig Beschäftigte) unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wenn sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig 1 sind (§ 5 Abs. 5 SGB V). Dies gilt auch für hauptberuflich selbständig tätige Künstler. Hieraus folgt, dass hauptberuflich selbständig tätige Künstler ungeachtet einer daneben ausgeübten Beschäftigung weiterhin der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.
Zu den Merkmalen für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V vgl. Besprechungsergebnisse vom 8./9. 11. 1989 und 18. 4. 1990 [vgl. RdSchr. 94 f].