Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. II.1.2 RdSchr. 15e, Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Tit. II.1.2 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. II – Zuständige Krankenkasse und Pflegekasse/Zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II → Tit. II.1 – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit
Tit. II.1.2 RdSchr. 15e – Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Für die landwirtschaftliche Krankenkasse gelten die Wahlrechte nach § 173 SGB V nicht. Für nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVLG 1989 versicherungspflichtige Arbeitslosengeld II-Bezieher, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V erfüllen, besteht dann Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehörten oder angehört haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 KVLG 1989).