Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. II.1.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. II.1.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. II – Zuständige Krankenkasse und Pflegekasse/Zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II → Tit. II.1 – Krankenkassenwahlrecht/-zuständigkeit
Tit. II.1.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
(1) Für die Krankenkassenwahlrechte der versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II gelten die Ausführungen in der gemeinsamen Verlautbarung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 30. Juni 2008 sowie die nachfolgenden und weiteren ergänzenden Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht.
(2) Eine Änderung der Leistungsart (z. B. Bezug von Arbeitslosengeld II im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld) allein begründet kein neues Krankenkassenwahlrecht. Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen unter Beachtung der Mindestbindungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V) sowie der Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V) gekündigt werden.