Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 1.3 RdSchr. 99e, Keine Entgelteigenschaft der pauschalen Lohnsteuer
Tit. 1.3 RdSchr. 99e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
Tit. 1 – ["Keine Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer"]. . .
Tit. 1.3 RdSchr. 99e – Keine Entgelteigenschaft der pauschalen Lohnsteuer
(1) Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt kann nicht um die Pauschalsteuer gekürzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt.
(2) Gleichfalls führt die Tragung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG durch den Arbeitgeber nicht zu einem geldwerten Vorteil. Entsprechend dem Sinn des [jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SvEV, in möglichst großer Übereinstimmung mit dem Steuerrecht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) die Vereinfachungen und Vergünstigungen, die im Steuerrecht für besondere Formen des Arbeitslohns vorgesehen sind, auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu berücksichtigen, wäre es nicht sachgerecht, nur für die pauschalbesteuerten Zuwendungen, d. h. für die Hauptleistung, die Vereinfachung und Begünstigung wirken zu lassen und [sie] damit beitragsfrei zu stellen, die Nebenleistung (Pauschalsteuer) aber der Beitragspflicht zu unterwerfen. Mithin gehört die vom Arbeitgeber getragene Pauschalsteuer nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Gleiches gilt für die im Lohnsteuerpauschalierungsverfahren zu erhebende pauschale Kirchensteuer und den insoweit anfallenden Solidaritätszuschlag.