Rechtsdatenbank
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Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
(1) Fahrkosten gehören als unselbständige Nebenleistung zu den von der Krankenkasse nach den Vorschriften des 3. bis [jetzt] 5. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB V sowie nach den §§ 195 bis 200 b RVO (§§ 22 bis 31 KVLG)[jetzt] 8. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB V zu gewährenden Leistungen und können daher nur übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer dieser Leistungen notwendig werden. Als notwendig in diesem Sinne sind grds. nur die Fahrkosten bis zu den nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätten (z. B. zu dem in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhaus, vgl. § 39 SGB V) anzusehen. Nimmt der Versicherte ohne zwingenden Grund eine andere Behandlungsstätte in Anspruch, können ihm die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Unter die einschränkenden Bedingungen des § 60 SGB V fallen nicht die Aufwendungen für Fahrten, die Versicherten auf Grund eines Verlangens der Krankenkasse im Zusammenhang mit Entscheidungen über Leistungsanträge zum persönlichen Erscheinen oder zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen (z. B. Einladung zur Untersuchung durch den Medizinischen Dienst) entstehen (§§ 61 , [und] 62 SGB I). In diesen Fällen richtet sich der Ersatz der Aufwendungen ausschließlich nach § 65 a SGB I. Danach sind auf Antrag des Versicherten die ihm durch das Verlangen der Krankenkasse entstehenden Auslagen und ein eventueller Verdienstausfall in angemessenem Umfang zu ersetzen. . .